Jeder Anspruch läuft durch dieselben drei Stufen, und erst wenn alle drei stehen, bekommt der Anspruchsteller etwas.
- Anspruch entstanden
Lagen im Entstehungszeitpunkt alle Voraussetzungen der Anspruchsgrundlage vor? Hier sitzen die rechtshindernden Einwendungen: Geschäftsunfähigkeit (§ 105 I BGB), Formmangel (§ 125 S. 1 BGB), Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot (§ 134 BGB), Sittenwidrigkeit (§ 138 I BGB). - Anspruch nicht untergegangen
Ist der entstandene Anspruch später wieder erloschen? Hier sitzen die rechtsvernichtenden Einwendungen: Erfüllung (§ 362 I BGB), Aufrechnung (§§ 387, 389 BGB), Rücktritt — und die Anfechtung (§ 142 I BGB), deren Platz zwischen Stufe 1 und Stufe 2 umstritten ist und sich fast nie auswirkt. - Anspruch durchsetzbar
Hält der Schuldner eine Einrede entgegen? Verjährung (§ 214 I BGB), Zurückbehaltungsrecht (§ 273 I BGB), Einrede des nicht erfüllten Vertrags (§ 320 I 1 BGB).