A-0.4 · Die drei Stufen: entstanden, nicht untergegangen, durchsetzbar (§ 362 I BGB, § 142 I BGB, § 214 I BGB)

BGB AT · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

Jeder Anspruch läuft durch dieselben drei Stufen, und erst wenn alle drei stehen, bekommt der Anspruchsteller etwas.

  1. Anspruch entstanden
    Lagen im Entstehungszeitpunkt alle Voraussetzungen der Anspruchsgrundlage vor? Hier sitzen die rechtshindernden Einwendungen: Geschäftsunfähigkeit (§ 105 I BGB), Formmangel (§ 125 S. 1 BGB), Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot (§ 134 BGB), Sittenwidrigkeit (§ 138 I BGB).
  2. Anspruch nicht untergegangen
    Ist der entstandene Anspruch später wieder erloschen? Hier sitzen die rechtsvernichtenden Einwendungen: Erfüllung (§ 362 I BGB), Aufrechnung (§§ 387, 389 BGB), Rücktritt — und die Anfechtung (§ 142 I BGB), deren Platz zwischen Stufe 1 und Stufe 2 umstritten ist und sich fast nie auswirkt.
  3. Anspruch durchsetzbar
    Hält der Schuldner eine Einrede entgegen? Verjährung (§ 214 I BGB), Zurückbehaltungsrecht (§ 273 I BGB), Einrede des nicht erfüllten Vertrags (§ 320 I 1 BGB).

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