Wertersatz des Verbrauchers in § 357a BGB und Ausschluss weiterer Ansprüche in § 361 I BGB

Bereicherungsrecht / GoA · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

Der Wertersatz des Verbrauchers steht seit dem 28. Mai 2022 in § 357a BGB, nicht mehr in § 357 BGB. § 361 I BGB schließt alles Weitere ab: „Über die Vorschriften dieses Untertitels hinaus bestehen keine weiteren Ansprüche gegen den Verbraucher infolge des Widerrufs.“

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