Der Wertersatz des Verbrauchers steht seit dem 28. Mai 2022 in § 357a BGB, nicht mehr in § 357 BGB. § 361 I BGB schließt alles Weitere ab: „Über die Vorschriften dieses Untertitels hinaus bestehen keine weiteren Ansprüche gegen den Verbraucher infolge des Widerrufs.“