Streitig ist, ob die Geschäftsführung ohne Auftrag auch dem zusteht, der zur Ausführung des Geschäfts einem Dritten gegenüber vertraglich verpflichtet ist – dem Abschleppunternehmer, der im Auftrag des Grundstücksbesitzers räumt und daneben den Halter in Anspruch nimmt.
Dafür – Wortlaut. § 677 BGB verlangt ein Handeln, „ohne von ihm beauftragt“ zu sein, also ohne Auftrag des Geschäftsherrn. Einen Auftrag des Halters hatte der Unternehmer nicht, und keine Vorschrift beseitigt den Doppelcharakter des Geschäfts.
Dagegen – Telos. Der Aufwendungsersatz entlastet den, der ein fremdes Geschäft auf eigene Rechnung besorgt. Wer gegen eine vertraglich festgelegte Vergütung tätig wird, besorgt es nicht auf eigene Rechnung. Ein Anspruch gegen den Geschäftsherrn gäbe ihm ein zweites Entgelt für dieselbe Leistung.
Entschieden. Der Doppelcharakter sagt nur, wessen Angelegenheit besorgt wird, nicht, wer wem etwas schuldet. Ob daneben ein gesetzlicher Anspruch entsteht, hängt davon ab, ob der Handelnde ein ungedecktes Vermögensopfer erbracht hat. Er hat keines: Sein Aufwand ist durch den Werklohn gedeckt, und der Unterschied zur üblichen Vergütung ist entgangener Gewinn. Der Anspruch gegen den Halter steht dem Auftraggeber zu, in Höhe dessen, was er aufgewendet hat. Die Grenze verläuft dort, wo der Vertrag mit dem Dritten die Vergütung für gerade diese Tätigkeit nicht regelt.