Schadensersatz, Eingriffskondiktion und angemaßte Eigengeschäftsführung im Vergleich (§ 823 I, § 812 I 1 Alt. 2, § 687 II BGB)

Bereicherungsrecht / GoA · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

§ 823 I BGB§ 812 I 1 Alt. 2 iVm § 818 II BGB§§ 687 II 1, 681 S. 2, 667 BGB
Gemessen wirdder Schaden des Verletztendie Bereicherung des Verletzersalles Erlangte
Maßstab§ 249 I BGBobjektiver Wert der Nutzung„alles, was er … aus der Geschäftsbesorgung erlangt“
SubjektivVorsatz oder FahrlässigkeitnichtsWissen um die fehlende Berechtigung
Gegenrechnung§ 254 BGB§ 818 III BGB§ 687 II 2 iVm § 684 S. 1 BGB

Wer dreißig fremde Eichen fällt, zu Bohlen schneidet und für 48.000 Euro verkauft, während das stehende Holz 26.000 Euro wert war, schuldet nach den ersten beiden Spalten 26.000 Euro und nach der dritten 48.000 Euro. Der Unterschied liegt allein im Wissen. § 687 I BGB nimmt den, der ein fremdes Geschäft für sein eigenes hält, von den §§ 677 bis 686 BGB aus, und § 687 II 1 BGB verlangt, dass der Handelnde „weiß, dass er nicht dazu berechtigt ist“. Kennenmüssen genügt nicht.

Zwei Anschlüsse gehören dazu. Bei Verarbeitung läuft der bereicherungsrechtliche Weg über §§ 950 I 1, 951 I 1 BGB, und § 951 I 1 BGB ist eine Rechtsgrundverweisung (Feld 4). Und nach Verjährung der ersten drei Ansprüche hält § 852 S. 1 BGB den Ausgleich offen, aber nur in Höhe des Wertes des Eingriffs, weil die Vorschrift auf die „Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung“ verweist.

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