| § 823 I BGB | § 812 I 1 Alt. 2 iVm § 818 II BGB | §§ 687 II 1, 681 S. 2, 667 BGB | |
|---|---|---|---|
| Gemessen wird | der Schaden des Verletzten | die Bereicherung des Verletzers | alles Erlangte |
| Maßstab | § 249 I BGB | objektiver Wert der Nutzung | „alles, was er … aus der Geschäftsbesorgung erlangt“ |
| Subjektiv | Vorsatz oder Fahrlässigkeit | nichts | Wissen um die fehlende Berechtigung |
| Gegenrechnung | § 254 BGB | § 818 III BGB | § 687 II 2 iVm § 684 S. 1 BGB |
Wer dreißig fremde Eichen fällt, zu Bohlen schneidet und für 48.000 Euro verkauft, während das stehende Holz 26.000 Euro wert war, schuldet nach den ersten beiden Spalten 26.000 Euro und nach der dritten 48.000 Euro. Der Unterschied liegt allein im Wissen. § 687 I BGB nimmt den, der ein fremdes Geschäft für sein eigenes hält, von den §§ 677 bis 686 BGB aus, und § 687 II 1 BGB verlangt, dass der Handelnde „weiß, dass er nicht dazu berechtigt ist“. Kennenmüssen genügt nicht.
Zwei Anschlüsse gehören dazu. Bei Verarbeitung läuft der bereicherungsrechtliche Weg über §§ 950 I 1, 951 I 1 BGB, und § 951 I 1 BGB ist eine Rechtsgrundverweisung (Feld 4). Und nach Verjährung der ersten drei Ansprüche hält § 852 S. 1 BGB den Ausgleich offen, aber nur in Höhe des Wertes des Eingriffs, weil die Vorschrift auf die „Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung“ verweist.