Merkpunkte zu §§ 814, 817 S. 2 BGB: zwei Alternativen, „zur Last fällt“, Ausnahme aus dem Schutzzweck

Bereicherungsrecht / GoA · Lehrstoff aus ALEX – Tutor

§ 814 BGB hat zwei Alternativen, und die zweite verlangt keine Kenntnis.

„Zur Last fällt“ (§ 817 S. 2 BGB) ist mehr als der objektive Verstoß – und mehr als die Kenntnis eines fremden.

Die Ausnahme von § 817 S. 2 BGB kommt aus dem Schutzzweck der verletzten Norm, nie aus der Härte des Ergebnisses.

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