Eine Mieterin streicht vor dem Auszug alle Räume, weil eine Formularklausel sie dazu zu verpflichten schien. Die Klausel ist unwirksam, sie weiß es nicht. Farbe und Material kosten 900 Euro, den beiden Freunden, die helfen, gibt sie je 200 Euro. Ein Malerbetrieb hätte 4.800 Euro berechnet. Sie verlangt diese 4.800 Euro.
Schritt 1 – die Anspruchsgrundlage. Sie wollte eine eigene Vertragspflicht erfüllen, also hat sie geleistet: § 812 I 1 Alt. 1 BGB. Der Rechtsgrund fehlt, weil die Klausel unwirksam ist. § 814 BGB greift nicht, denn sie hielt sich für verpflichtet.
Schritt 2 – der Maßstab. Die Renovierungsleistung ist ihrer Beschaffenheit nach nicht herausgabefähig, § 818 II BGB gibt den Wert. Bei Eigenleistung ist das nicht die Vergütung eines Fachbetriebs, sondern das, was die Mieterin „billigerweise neben einem Einsatz an freier Zeit“ für Material und für die Helfer aufgewendet hat (BGH, Urt. v. 27.05.2009 – VIII ZR 302/07 = BGHZ 181, 188).
Schritt 3 – die Rechnung. 900 Euro Material, dazu zweimal 200 Euro für die Helfer, zusammen 400 Euro. Das ergibt 1.300 Euro. Die eigene freie Zeit ist kein Vermögenswert, den sie in Rechnung stellen kann.
Die Geschäftsführung ohne Auftrag hilft ihr nicht weiter – sie hat kein fremdes Geschäft geführt, sondern im eigenen Rechts- und Interessenkreis gehandelt (BGHZ 181, 188).