So wird der Anspruch aus §§ 677, 683 S. 1, 670 BGB geschrieben.
- Tatbestand des § 677 BGB – Geschäftsbesorgung, fremdes oder auch-fremdes Geschäft, Fremdgeschäftsführungswille, Handeln ohne Auftrag oder sonstige Berechtigung ihm gegenüber (→ Feld 9).
- Berechtigung, § 683 S. 1 BGB: Die Übernahme entspricht „dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn“. ⤷ Geprüft wird die Übernahme, nicht die Ausführung. Wer hier nachrechnet, ob sich die Maßnahme gelohnt hat, verschiebt Ausführungsfehler in die Berechtigung und verliert sie an ihrer richtigen Stelle, den §§ 677, 280 I BGB und der Erforderlichkeit des § 670 BGB. ⤷ Steht ein wirklicher Wille fest, geht er vor (→ E-10.03). Wer mit dem objektiven Interesse beginnt, bejaht die Berechtigung dort, wo der Geschäftsherr sie ausdrücklich verweigert hat.
- Kein Ausschluss, § 685 I BGB (keine Ersatzabsicht) und § 241a I BGB (→ E-10.07).
- Rechtsfolge, § 670 BGB – Ersatz der Aufwendungen, die der Geschäftsführer „den Umständen nach für erforderlich halten darf“. Ob die Verweisung des § 683 S. 1 BGB über § 670 BGB hinaus auch den Vorschussanspruch des § 669 BGB trägt, ist offen: Der Wortlaut nennt allein den „Ersatz seiner Aufwendungen“, und ein Vorschuss ist kein Ersatz (→ S-10.01 Nr. 5).