Bar und ohne Rechnung (2) – die Bestellerin will ihr Geld

Bereicherungsrecht / GoA · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

Reimers hat diesmal die vollen 22.000 Euro gezahlt. Nach einem halben Jahr zeigt sich, dass die Dampfsperre falsch eingebaut ist. Die Beseitigung kostet 7.400 Euro.

Mängelrechte gibt es nicht, weil die §§ 634, 635 BGB einen wirksamen Werkvertrag voraussetzen. Und die Rückforderung ist ebenfalls gesperrt: Ist der Vertrag nichtig, „steht dem Besteller, der den Werklohn bereits gezahlt hat, gegen den Unternehmer kein Rückzahlungsanspruch unter dem Gesichtspunkt einer ungerechtfertigten Bereicherung zu“ (BGH, Urt. v. 11.06.2015 – VII ZR 216/14 = BGHZ 206, 69). Reimers hat die Abrede nicht bloß hingenommen, sondern sich den Preisvorteil dafür ausbedungen.

Warum die Sperre in beide Richtungen wirken muss. Wer dem Unternehmer den Wertersatz versagt, dem Besteller aber die Rückforderung erlaubte, machte die Schwarzarbeit für den Besteller zum risikolosen Geschäft – er bekäme die Leistung und sein Geld.

Die Rechnung. Reimers erhält 0 Euro, zahlt weitere 7.400 Euro und steht gegenüber dem regulären Angebot um 3.400 Euro schlechter.

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