Prüfung kollidierender arbeitsrechtlicher Regelungen

Arbeitsrecht · 1. Staatsexamen · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

  1. Arbeitsvertrag – was haben die Parteien vereinbart, und nimmt der Vertrag einen Tarifvertrag in Bezug?
  2. Betriebsvereinbarung – sie gilt nach § 77 IV 1 BetrVG „unmittelbar und zwingend“. ⤷ Vorher die Regelungssperre: Nach § 77 III 1 BetrVG können Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die tariflich geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein; § 77 III 2 BetrVG öffnet nur bei ausdrücklicher Zulassung durch den Tarifvertrag. Daraus folgt: Eine gesperrte Betriebsvereinbarung ist unwirksam, und die unten geprüfte Günstigkeit wird gegenstandslos.
  3. Tarifvertrag – gilt er (E-12.02)? Inhaltsnormen wirken nach § 4 I 1 TVG unmittelbar und zwingend.
  4. Günstigkeitsvergleich, § 4 III TVG. Abweichende Abmachungen sind zulässig, soweit der Tarifvertrag sie gestattet oder sie eine Änderung zugunsten des Arbeitnehmers enthalten. ⤷ Verglichen wird nach Sachgruppen: Was sachlich zusammengehört – etwa Arbeitszeit und Entgelt –, wird als Paket gegenübergestellt, nicht Einzelregelung gegen Einzelregelung und nicht das Vertragswerk als Ganzes. Wer einzeln vergleicht, pickt sich aus beiden Ordnungen das Beste heraus.
  5. Schranke der Regelungsmacht, § 75 I BetrVG. Arbeitgeber und Betriebsrat haben darüber zu wachen, dass alle im Betrieb tätigen Personen nach Recht und Billigkeit behandelt werden und keine Benachteiligung aus den dort genannten Gründen stattfindet. Ein Zwang zu unternehmenseinheitlicher Ausgestaltung folgt daraus nicht (BAG, Beschl. v. 23.3.2010 – 1 ABR 82/08).

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