Prüfung der Wirksamkeit einer Befristung

Arbeitsrecht · 1. Staatsexamen · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

So wird die Befristungskontrolle geschrieben.

0. Klagefrist – § 17 S. 1 TzBfG: drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des Vertrages. § 17 S. 2 TzBfG fügt an: „Die §§ 5 bis 7 des Kündigungsschutzgesetzes gelten entsprechend.“ § 17 S. 3 TzBfG verlegt den Fristbeginn, wenn das Arbeitsverhältnis fortgesetzt wird. ⤷ § 17 TzBfG ist absatzlos. Die Frist nach Satz 1 knüpft an das vereinbarte Ende an.

  1. Form – § 14 IV TzBfG iVm § 126 I, II BGB. Fehlt sie, ist die Befristungsabrede nach § 125 S. 1 BGB nichtig, und § 16 S. 1 TzBfG macht den Vertrag unbefristet. ⤷ Ein Formmangel genügt für die Unwirksamkeit der Befristung. Für die besondere Kündigungsmöglichkeit nach § 16 S. 2 TzBfG bleibt aber zu prüfen, ob die Befristung allein an der Form scheitert. Eine nach dem Bearbeitungsauftrag erforderliche hilfsweise Prüfung bleibt möglich.
  2. Sachgrund – § 14 I TzBfG – oder seine Entbehrlichkeit – § 14 II, IIa, III TzBfG. ⤷ Eine Vorbeschäftigung bei demselben Arbeitgeber ist am Verbot des § 14 II 2 TzBfG und dessen verfassungsrechtlichen Grenzen zu prüfen (s. E-9.05). Die gesonderten Voraussetzungen der Absätze 2a und 3 sind davon zu unterscheiden.
  3. Missbrauchskontrolle – § 242 BGB, bei einer Kette sachgrundbefristeter Verträge.
  4. Rechtsfolge – § 16 TzBfG: unbefristeter Vertrag; nach Satz 2 mit ordentlicher Kündigungsmöglichkeit, wenn allein die Schriftform gefehlt hat.

§ 21 TzBfG (absatzlos, ein Satz) erstreckt dieses Programm auf den auflösend bedingten Vertrag.

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