| § 616 BGB | § 3 EFZG | |
|---|---|---|
| Grund | ein Grund in der Person des Arbeitnehmers – das kranke Kind, die eigene Hochzeit, die Ladung als Zeuge | Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit |
| Dauer | „eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit“ | bis zu sechs Wochen, § 3 I 1 EFZG |
| Wartezeit | keine | vier Wochen, § 3 III EFZG |
| Verschulden | „ohne sein Verschulden“ | „ohne daß ihn ein Verschulden trifft“ |
| Anrechnung | Leistungen der gesetzlichen Kranken- oder Unfallversicherung, § 616 S. 2 BGB | keine |
| Abdingbar | ja – § 616 BGB ist dispositiv und wird oft abbedungen | nein, § 12 EFZG |
Das Verschulden meint in beiden Vorschriften dasselbe: kein Verschulden gegenüber dem Arbeitgeber, sondern ein gröblicher Verstoß gegen das eigene Interesse eines verständigen Menschen. Sport auf üblichen Bahnen genügt dafür nicht. Bei der rückfälligen Alkoholabhängigkeit ist die Abhängigkeit selbst eine Krankheit; der Rückfall begründet für sich genommen kein Verschulden, weil die Steuerungsfähigkeit gerade fehlt (st. Rspr. des BAG). Die Beweislast für das Verschulden trägt der Arbeitgeber.