Persönliche Verhinderung und krankheitsbedingter Arbeitsausfall (§ 616 BGB, § 3 EFZG)

Arbeitsrecht · 1. Staatsexamen · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

§ 616 BGB§ 3 EFZG
Grundein Grund in der Person des Arbeitnehmers – das kranke Kind, die eigene Hochzeit, die Ladung als ZeugeArbeitsunfähigkeit infolge Krankheit
Dauer„eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit“bis zu sechs Wochen, § 3 I 1 EFZG
Wartezeitkeinevier Wochen, § 3 III EFZG
Verschulden„ohne sein Verschulden“„ohne daß ihn ein Verschulden trifft“
AnrechnungLeistungen der gesetzlichen Kranken- oder Unfallversicherung, § 616 S. 2 BGBkeine
Abdingbarja – § 616 BGB ist dispositiv und wird oft abbedungennein, § 12 EFZG

Das Verschulden meint in beiden Vorschriften dasselbe: kein Verschulden gegenüber dem Arbeitgeber, sondern ein gröblicher Verstoß gegen das eigene Interesse eines verständigen Menschen. Sport auf üblichen Bahnen genügt dafür nicht. Bei der rückfälligen Alkoholabhängigkeit ist die Abhängigkeit selbst eine Krankheit; der Rückfall begründet für sich genommen kein Verschulden, weil die Steuerungsfähigkeit gerade fehlt (st. Rspr. des BAG). Die Beweislast für das Verschulden trägt der Arbeitgeber.

§ 3a EFZG ist seit dem 1. Juni 2026 neu und betrifft allein die Spende von Organen, Geweben und Blut zur Separation von Blutstammzellen. § 3 EFZG selbst ist unverändert.

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