Gestaltung von Dauer und Umfang der Arbeitszeit nach dem TzBfG (§§ 8, 14 TzBfG)

Arbeitsrecht · 1. Staatsexamen · Individual- und Kollektivarbeitsrecht · Lehrstoff aus ALEX – Tutor

Das Teilzeit- und Befristungsgesetz beantwortet zwei spiegelbildliche Fragen: Wie lange darf ein Arbeitsverhältnis auf Zeit bestehen, und wie kurz darf die Arbeitszeit sein. Beide haben denselben Bau – eine Gestaltung oder ein Anspruch des einen Teils, eine Ablehnungsmöglichkeit des anderen, eine Kontrolle durch das Gericht.

Zwischen beiden steht § 4 TzBfG. Weder wegen der Teilzeit (§ 4 I 1 TzBfG) noch wegen der Befristung (§ 4 II 1 TzBfG) darf schlechter behandelt werden, wen sie trifft, es sei denn, sachliche Gründe rechtfertigen es. Für das Entgelt schreibt § 4 I 2 TzBfG ausdrücklich den zeitanteiligen Maßstab fest. Die beiden Grundbegriffe stehen gleich am Anfang: teilzeitbeschäftigt ist, wessen regelmäßige Wochenarbeitszeit kürzer ist als die eines vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten (§ 2 I 1 TzBfG). Befristet ist der Vertrag, dessen Dauer kalendermäßig bestimmt ist oder sich aus Art, Zweck oder Beschaffenheit der Arbeitsleistung ergibt (§ 3 I 2 TzBfG).

Drei Fragen beantwortet das Feld:

  1. In welcher Reihenfolge werden Form, Sachgrund und Missbrauch geprüft – und warum ist die Reihenfolge nicht umkehrbar?
  2. Wann ist eine Vorbeschäftigung beim selben Arbeitgeber unschädlich?
  3. Wie entsteht ein Teilzeitanspruch, ohne dass der Arbeitgeber ihm zustimmt?

Das Feld hat sein eigenes Fristenregime. Die Drei-Wochen-Frist des § 17 S. 1 TzBfG ist nicht die des § 4 S. 1 KSchG, auch wenn sie gleich lang ist und auf dieselben Vorschriften verweist.

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