Das Teilzeit- und Befristungsgesetz beantwortet zwei spiegelbildliche Fragen: Wie lange darf ein Arbeitsverhältnis auf Zeit bestehen, und wie kurz darf die Arbeitszeit sein. Beide haben denselben Bau – eine Gestaltung oder ein Anspruch des einen Teils, eine Ablehnungsmöglichkeit des anderen, eine Kontrolle durch das Gericht.
Zwischen beiden steht § 4 TzBfG. Weder wegen der Teilzeit (§ 4 I 1 TzBfG) noch wegen der Befristung (§ 4 II 1 TzBfG) darf schlechter behandelt werden, wen sie trifft, es sei denn, sachliche Gründe rechtfertigen es. Für das Entgelt schreibt § 4 I 2 TzBfG ausdrücklich den zeitanteiligen Maßstab fest. Die beiden Grundbegriffe stehen gleich am Anfang: teilzeitbeschäftigt ist, wessen regelmäßige Wochenarbeitszeit kürzer ist als die eines vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten (§ 2 I 1 TzBfG). Befristet ist der Vertrag, dessen Dauer kalendermäßig bestimmt ist oder sich aus Art, Zweck oder Beschaffenheit der Arbeitsleistung ergibt (§ 3 I 2 TzBfG).
Drei Fragen beantwortet das Feld:
- In welcher Reihenfolge werden Form, Sachgrund und Missbrauch geprüft – und warum ist die Reihenfolge nicht umkehrbar?
- Wann ist eine Vorbeschäftigung beim selben Arbeitgeber unschädlich?
- Wie entsteht ein Teilzeitanspruch, ohne dass der Arbeitgeber ihm zustimmt?
Das Feld hat sein eigenes Fristenregime. Die Drei-Wochen-Frist des § 17 S. 1 TzBfG ist nicht die des § 4 S. 1 KSchG, auch wenn sie gleich lang ist und auf dieselben Vorschriften verweist.