Absätze und Sätze im arbeitsrechtlichen Normzitat

Arbeitsrecht · 1. Staatsexamen · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

Zu prüfende Behauptung: „Die Klagefrist steht in § 4 I KSchG.“

§ 4 KSchG ist absatzlos und hat vier Sätze. Die Dreiwochenfrist steht in § 4 S. 1 KSchG, die Änderungsschutzklage in Satz 2 und der spätere Fristbeginn bei erforderlicher behördlicher Zustimmung in Satz 4. Die Zitierung „§ 4 I KSchG“ bezeichnet keinen vorhandenen Absatz.

121 der 412 erhobenen Vorschriften sind absatzlos

Vor jeder Absatzangabe laufen vier Fragen, und die erste zutreffende Antwort entscheidet:

  1. Ist die Vorschrift absatzlos? Dann ist jede römische Ziffer falsch. Zitiert wird mit „S.“, bei einsätzigen Vorschriften ohne jeden Zusatz.
  2. Gibt es die gewünschte Ziffer überhaupt? § 14 TzBfG hat fünf Absätze, aber keinen Absatz 5 – die Zählung lautet 1 · 2 · 2a · 3 · 4.
  3. Ist der Absatz „(weggefallen)“? So bei § 612 III BGB, § 18 III KSchG, § 5 IV ArbZG, § 10 IV und V AÜG, § 11 IV BBiG.
  4. Hängt die Nummer am Absatz oder am Satz?

Die gefährlichsten Einträge:

falschrichtig
§ 615 I BGB§ 615 S. 1 BGB – absatzlos, drei Sätze
§ 623 I BGB§ 623 BGB – absatzlos und einsätzig
§ 106 I GewO§ 106 S. 1 GewO – drei Sätze
§ 7 S. 1 KSchG§ 7 KSchG – ein Satz, kein Zusatz
§ 2 I KSchG§ 2 S. 1, S. 2 KSchG
§ 18 I MuSchG§ 18 S. 1 MuSchG – vier Sätze

Ebenso einsätzig: § 619a BGB, § 612a BGB, § 22 AGG, § 168 SGB IX, § 134 BGB, § 670 BGB.

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