Zwölf Funkstrecken bis Freitag

Der Veranstalter Sami Kurtoğlu kauft bei der Tontechnikerin Feline Wendtland zwölf Funkmikrofonstrecken für 7.800 €. Vor Vertragsschluss hatte er ihr geschrieben, er brauche sie für seine Sommerkonzertreihe, die am 6. Juni 2026 beginne, und ohne pünktliche Lieferung sei ihm nicht gedient; in den Vertrag vom 20. Mai nehmen beide auf: „Lieferung fix bis Freitag, 5. Juni 2026.“ Wendtland liefert erst am 12. Juni. Die Konzertreihe läuft noch bis Ende August; für die Termine ab dem 13. Juni sind die Strecken uneingeschränkt zu gebrauchen. Kurtoğlu nimmt die Kiste nicht an und schreibt am selben Tag: „Ich brauche die Geräte nicht mehr und trete vom Vertrag zurück.“

Kann Wendtland von Kurtoğlu die 7.800 € verlangen?

Lösung

Wendtland könnte gegen Kurtoğlu einen Anspruch auf Zahlung der 7.800 € aus § 433 II BGB haben; zu prüfen ist, ob die Lieferung nach § 275 I BGB unmöglich geworden ist und, wenn nicht, ob Kurtoğlu nach §§ 323 I, II Nr. 2 BGB ohne Fristsetzung zurücktreten konnte.

Fraglich ist, ob der Termin zum Leistungsinhalt gehört. Beim relativen Fixgeschäft gehört er nicht dazu: Die Leistung bleibt nachholbar und behält für den Gläubiger einen Wert. Die Funkstrecken funktionieren am 13. Juni genau wie am 5. Juni, und Kurtoğlu kann sie für die restlichen zehn Wochen seiner Reihe einsetzen. Nur sein Interesse an pünktlicher Lieferung ist so groß, dass er sich sofort lösen können soll.

Die Weiche in einem Satz: absolut = die Leistung ist nach dem Termin sinnlos, also § 275 I BGB; relativ = die Leistung bleibt sinnvoll, nur verspätet, also bleibt die Leistungspflicht bestehen und der Gläubiger bekommt ein Lösungsrecht ohne Frist.

Ergebnis: Wendtland kann die 7.800 € nicht verlangen. Unmöglich geworden ist die Lieferung nicht — § 275 I BGB greift nicht; der Vertrag ist aber ein relatives Fixgeschäft, und deshalb konnte Kurtoğlu nach §§ 323 I, II Nr. 2 BGB ohne Fristsetzung zurücktreten. Das hat er getan.

§ 323 II Nr. 2 BGB verlangt genau die Umstände, die hier vorliegen: Der Schuldner bewirkt die Leistung nicht „bis zu einem im Vertrag bestimmten Termin“, obwohl die termingerechte Leistung „nach einer Mitteilung des Gläubigers an den Schuldner vor Vertragsschluss“ für ihn wesentlich ist. Kurtoğlus Schreiben vor dem 20. Mai ist diese Mitteilung; das Wort „fix“ im Vertrag bestätigt sie. Die Einzelheiten des Rücktritts stehen im Feld zum Rücktritt.

Die Gegenprobe zeigt, warum die Erklärung nötig war: Hätte Kurtoğlu nur geschwiegen, bliebe der Kaufvertrag in Kraft, und mit ihm die Pflichten aus § 433 II BGB — Kaufpreiszahlung und Abnahme. Ein relatives Fixgeschäft wirkt nicht von selbst; es gibt ein Gestaltungsrecht, und das muss ausgeübt werden. Darin liegt der praktische Unterschied zum absoluten Fixgeschäft, bei dem § 326 I 1 BGB dem Gläubiger die Arbeit abnimmt.

Daneben bleibt der Verzögerungsschaden aus §§ 280 I, II, 286 II Nr. 1 BGB: Für die Leistung war eine Zeit nach dem Kalender bestimmt, eine Mahnung war entbehrlich. Auch das gehört ins Feld zum Schadensersatz.

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