Zwei Unterschriften für jede Rechnung
Der Baustoffhändler Gerrit Nordhausen braucht 300.000 €. Die Kreditgeberin Sieglinde Trautwein verlangt dafür alles: Nordhausen übereignet ihr sein gesamtes Warenlager und seinen Fuhrpark, tritt sämtliche gegenwärtigen und künftigen Forderungen ab und verpflichtet sich darüber hinaus, ohne ihre schriftliche Zustimmung keine Anschaffung über 2.000 €, keine Neueinstellung, keine Preisänderung und keinen Lieferantenwechsel vorzunehmen; jede Überweisung ist von einem Treuhänder Trautweins gegenzuzeichnen, der zu diesem Zweck in Nordhausens Büro einen Arbeitsplatz erhält. Nordhausen unterschreibt, weil ihm sonst der Betrieb wegbricht. Achtzehn Monate später gerät er in Rückstand; Trautwein verlangt das Warenlager heraus.
Kann Trautwein von Nordhausen Herausgabe des Warenlagers verlangen?
Lösung
Trautwein könnte gegen Nordhausen einen Anspruch auf Herausgabe des Warenlagers aus § 985 BGB haben. Dann müsste sie Eigentümerin geworden sein — in Betracht kommt eine Nichtigkeit des Sicherungsvertrags wegen Knebelung nach § 138 I BGB, die auch die Sicherungsübereignung erfassen müsste.
Fraglich ist, ob die Abrede sittenwidrig ist. Eine Knebelung liegt vor, wenn dem Sicherungsgeber durch Umfang und Ausgestaltung der Sicherheiten die wirtschaftliche Bewegungsfreiheit so weitgehend genommen wird, dass er seine unternehmerische Selbständigkeit verliert und nur noch fremdbestimmt für den Sicherungsnehmer wirtschaftet. Maßgeblich ist das Gesamtbild, nicht die einzelne Klausel.
Das Gesamtbild ist hier eindeutig: Nordhausens gesamtes Umlauf- und Anlagevermögen ist übertragen, sämtliche Forderungen sind abgetreten, und was er noch entscheiden darf, entscheidet er nicht allein — nicht über Einkauf, nicht über Personal, nicht über Preise, nicht einmal über eine Überweisung. Er führt seinen Betrieb dem Namen nach, geführt wird er von Trautwein. Dass er „freiwillig“ unterschrieben hat, entlastet nicht: Gerade die Ausnutzung der wirtschaftlichen Zwangslage begründet die verwerfliche Gesinnung.
Zu unterscheiden ist die zulässige Sicherung von der unzulässigen Beherrschung. Wer sich das Warenlager übereignen lässt und den Weiterverkauf im ordentlichen Geschäftsgang gestattet, sichert; wer die Geschäftsführung an sich zieht, beherrscht. Auch weitgehende Auskunfts-, Berichts- und Zustimmungsrechte bleiben zulässig, solange dem Schuldner die unternehmerische Entscheidung bleibt — die Grenze verläuft dort, wo er nur noch ausführt.
Die Nichtigkeit erfasst hier auch das dingliche Geschäft. Der Vorwurf richtet sich nicht gegen ein Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung, sondern gegen die Vermögensverlagerung selbst: Sittenwidrig ist, dass Trautwein das Eigentum an allem bekommt. Ein Mangel, der die dingliche Einigung selbst trifft, führt zur Fehleridentität (MF-2.01) — und ohne sie bliebe genau der Zustand bestehen, den § 138 I BGB verhindern will.
Ergebnis: Trautwein kann von Nordhausen die Herausgabe des Warenlagers nicht verlangen. Der Sicherungsvertrag ist wegen Knebelung nach § 138 I BGB nichtig, und die Nichtigkeit erfasst auch die Sicherungsübereignung; Trautwein ist nie Eigentümerin geworden.
Konkurrenz. § 985 BGB steht Nordhausen zu, nicht Trautwein; sie ist auf § 488 I 2 BGB gegen ihn verwiesen und dabei ungesichert. § 812 I 1 Alt. 1 BGB gibt Nordhausen die Rückgabe dessen, was Trautwein aus der nichtigen Abrede noch hält; § 817 S. 2 BGB sperrt nicht, weil der Sittenverstoß allein Trautwein zur Last fällt.