Zwei Schüsse über den Acker

Marek Pilz und Dennis Kuhlbrodt stehen bei einer Treibjagd nebeneinander am Rand eines Maisstücks. Als ein Fuchs aus der Deckung bricht, schießen beide im selben Augenblick in dieselbe Richtung – beide zu flach und beide über die Sicherheitslinie hinweg. Eine der beiden Schrotgarben trifft die Treiberin Ute Rehfeld am Bein; sie erleidet eine offene Fraktur, Behandlungskosten 9.400 €, drei Monate arbeitsunfähig, Verdienstausfall 8.100 €. Beide haben dieselbe Munition verwendet; welcher Schuss getroffen hat, lässt sich nicht klären. Rehfeld nimmt Pilz in Anspruch; der wendet ein, sie könne ihm nicht beweisen, dass sein Schuss sie getroffen habe.

Kann Rehfeld von Pilz Ersatz und Schmerzensgeld verlangen?

Lösung

Ja, aus § 823 I BGB iVm § 830 I 2 BGB. Die Vorschrift ist genau für den Fall geschrieben, dass feststeht, dass einer es war, aber nicht, wer.

§ 830 I 2 BGB knüpft an Satz 1 an und geht darüber hinaus: „Das Gleiche gilt, wenn sich nicht ermitteln lässt, wer von mehreren Beteiligten den Schaden durch seine Handlung verursacht hat.“

Die Vorschrift ersetzt den Kausalitätsnachweis. Sonst gilt: Wer einen Anspruch geltend macht, beweist die Ursächlichkeit. § 830 I 2 BGB nimmt dem Geschädigten genau diesen Beweis ab, weil er sonst leer ausginge, obwohl sicher ist, dass einer der Beteiligten ihn verletzt hat – die Ungewissheit soll nicht ihm zur Last fallen, sondern denen, die sie durch ihr Verhalten geschaffen haben.

Fraglich ist, unter welchen Voraussetzungen das gilt. Vier müssen zusammenkommen. Erstens muss jeder Beteiligte tatbestandsmäßig, rechtswidrig und schuldhaft gehandelt haben; nur die Kausalität darf fehlen. Zweitens muss jede Handlung geeignet gewesen sein, den ganzen Schaden allein herbeizuführen. Drittens muss feststehen, dass einer von ihnen ihn verursacht hat; wenn auch ein Dritter oder ein Zufall in Betracht kommt, greift die Vorschrift nicht. Viertens muss die Ursächlichkeit unaufklärbar bleiben.

Am Sachverhalt gemessen: Beide haben zu flach und über die Sicherheitslinie geschossen, also fahrlässig gehandelt. Jede Schrotgarbe konnte die Verletzung allein verursachen. Ein dritter Schütze oder eine andere Ursache scheidet aus, und welcher Schuss traf, ist nicht mehr zu klären. Damit sind die Voraussetzungen des § 830 I 2 BGB erfüllt.

Die Rechtsfolge ist die volle Haftung jedes Beteiligten. Pilz haftet auf 9.400 € und 8.100 €, Kuhlbrodt ebenso; beide sind nach § 840 I BGB Gesamtschuldner, und im Innenverhältnis wird nach § 426 I 1 BGB regelmäßig hälftig geteilt, weil sich unterschiedliche Verursachungsanteile gerade nicht feststellen lassen.

Der Entlastungsbeweis. Jeder Beteiligte kann sich befreien, indem er beweist, dass seine Handlung den Schaden nicht verursacht hat. Die Vorschrift ist eine Beweislastregel: Wer nachweist, dass seine Schrotgarbe in eine andere Richtung ging, haftet nicht.

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