Zwei Sätze auf einem Zettel

Gerlinde Ahrens errichtet am 3. März 2020 ein eigenhändiges Testament, in dem sie ihre Freundin Sieglinde Ropers zur Alleinerbin einsetzt. Am 14. September 2024 schreibt sie auf einen karierten Zettel: „Mein Testament vom 3. März 2020 hebe ich hiermit auf. Gerlinde Ahrens.“ Datum und Unterschrift stehen darunter, alles von ihrer Hand. Den Zettel legt sie zu den Versicherungsunterlagen. Das Testament von 2020 lässt sie unangetastet in der Schreibtischschublade liegen. Sie stirbt 2026 und hinterlässt einen Bruder, Egon; ihre Eltern sind vorverstorben.

Kann Egon vom Nachlassgericht einen Erbschein verlangen, der ihn als Alleinerben ausweist?

Lösung

Ja, aus § 2353 BGB. Der Zettel ist ein wirksames Widerrufstestament nach §§ 2253, 2254, 2247 BGB. Damit entfällt die Erbeinsetzung und es gilt gesetzliche Erbfolge.

  • Das Widerrufsrecht ist unbeschränkt. § 2253 BGB gibt dem Erblasser das Recht, „ein Testament sowie eine einzelne in einem Testament enthaltene Verfügung jederzeit“ zu widerrufen. Einen Grund braucht er nicht, und ausschließen kann er das Recht nicht – die Testierfreiheit endet erst mit dem Tod.
  • Fraglich ist, ob der Zettel die Form wahrt. § 2254 BGB bestimmt: „Der Widerruf erfolgt durch Testament.“ Der Widerruf ist damit selbst eine letztwillige Verfügung und unterliegt denselben Formvorschriften. Für das eigenhändige Testament verlangt § 2247 I BGB eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung. Der Zettel ist durchgehend handschriftlich, trägt Datum und Unterschrift. Die Form ist gewahrt. Auf das Papier kommt es nicht an.
  • Der Widerruf muss den Widerrufswillen erkennen lassen – hier durch die Worte „hebe ich hiermit auf“ und die genaue Bezeichnung des aufgehobenen Testaments.
  • Dass die Urkunde von 2020 unversehrt geblieben ist, schadet nicht. § 2254 BGB und § 2255 BGB stehen nebeneinander. Der Widerruf durch Testament setzt keine Einwirkung auf die alte Urkunde voraus.
  • Rechtsfolge. Die Verfügung von 2020 ist aufgehoben. Erbe ist Egon als Bruder und damit Verwandter der zweiten Ordnung, §§ 1925 I, III 1, 1922 I BGB (die Eltern der Erblasserin sind vorverstorben).
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