Zwei-Personen-Gesellschaft: Anwachsung beim letzten Gesellschafter

Eine oHG besteht nur aus den Gesellschaftern Ott und Weber. Ott stirbt. Der Gesellschaftsvertrag enthält keine Nachfolgeklausel. Webers Bank fragt, ob jetzt eine „Ein-Mann-oHG“ entsteht oder liquidiert werden muss.

Was geschieht mit Gesellschaft und Vermögen?

Lösung

Eine Personengesellschaft mit nur einem Gesellschafter gibt es nicht. Scheidet der vorletzte Gesellschafter aus (hier Ott durch Tod, § 130 I Nr. 1 HGB), erlischt die Gesellschaft ohne Liquidation und das gesamte Gesellschaftsvermögen geht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den letzten verbleibenden Gesellschafter über (§ 712a I BGB; über § 105 III HGB / § 161 II HGB auch für oHG/KG). Es entsteht also weder eine „Ein-Mann-oHG“ noch ein Liquidationsverfahren – Weber führt das Unternehmen als Einzelkaufmann fort.

  • Die Abfindung des Verstorbenen: In Bezug auf den ausgeschiedenen Ott gelten die §§ 728–728b BGB entsprechend (§ 712a II BGB): Seine Erben erhalten den Abfindungsanspruch, der in den Nachlass fällt (für die oHG konkret § 135 I HGB).

  • Webers Haftungsrisiko: Für Weber bedeutet die Anwachsung, dass er künftig persönlich und unmittelbar für alles haftet (kein Gesellschaftsmantel mehr). Absicherung, wenn das nicht gewollt ist: rechtzeitig einen weiteren Gesellschafter (oder eine Komplementär-GmbH) aufnehmen, damit die Anwachsung nicht eintritt.

  • Empfehlung: Bei Zwei-Personen-Gesellschaften die Folge des § 712a BGB einplanen; wer die Haftungsabschirmung halten will, muss vor dem Erbfall für einen zweiten „Überlebenden“ sorgen.

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