Zwei Namen am Garagentor

Die Fotografin Cosima Ehlert und der Instrumentenbauer Damir Kostic haben gemeinsam eine Doppelgarage angemietet; jeder hat einen Schlüssel, jeder stellt sein Fahrzeug auf einer Hälfte ab, geregelt ist nichts weiter. Im Herbst beginnt Kostic, Holzstapel und eine Hobelbank so aufzustellen, dass Ehlert ihren Transporter nur noch mit Mühe hineinbekommt. Als sie sich beschwert, tauscht er über Nacht das Schloss aus und gibt ihr keinen neuen Schlüssel. Ehlert steht vor verschlossenem Tor.

Kann Ehlert von Kostic verlangen, ihr den Zugang zur Garage wieder einzuräumen?

Lösung

Ehlert könnte gegen Kostic einen Anspruch auf Wiedereinräumung des Zugangs zur Garage aus § 861 I BGB haben. Dazu müsste der Schlossaustausch verbotene Eigenmacht sein, und § 866 BGB dürfte den Besitzschutz unter Mitbesitzern hier nicht sperren.

Beide sind Mitbesitzer: Sie üben die tatsächliche Gewalt über dieselbe Sache gemeinschaftlich aus, jeder mit eigenem Schlüssel, ohne räumliche Aufteilung in abgesonderte Bereiche. Kein Teilbesitz nach § 865 BGB — der setzt einen abgegrenzten Teil voraus, „insbesondere abgesonderte Wohnräume oder andere Räume“; eine gedachte Mittellinie in einer offenen Garage ist das nicht.

Fraglich ist, ob § 866 BGB den Anspruch sperrt. Die Vorschrift sagt: Besitzen mehrere eine Sache gemeinschaftlich, „so findet in ihrem Verhältnis zueinander ein Besitzschutz insoweit nicht statt, als es sich um die Grenzen des den einzelnen zustehenden Gebrauchs handelt“. Die Holzstapel fallen darunter — wie viel Fläche jeder beanspruchen darf, ist eine Gebrauchsfrage, und darüber entscheidet nicht der Besitzschutz, sondern das Innenverhältnis. Der Schlossaustausch fällt nicht darunter: Er nimmt Ehlert nicht mehr Fläche weg, sondern jeden Zugang. Damit ist nicht mehr die Grenze des Gebrauchs betroffen, sondern der Mitbesitz als solcher.

Damit greift § 858 I BGB: Kostic hat Ehlert ohne ihren Willen den Besitz entzogen, und gestattet war ihm das nicht. Der Besitz, den er dadurch erlangt hat, ist fehlerhaft (§ 858 II 1 BGB), und § 861 I BGB gibt Ehlert die Wiedereinräumung — hier nicht als Alleinbesitz, sondern in der Gestalt, die sie hatte: ein Schlüssel und freier Zutritt.

§ 863 BGB schneidet Kostic jede Rechtfertigung ab: Gegenüber den Ansprüchen aus §§ 861, 862 BGB kann ein Recht zum Besitz „nur zur Begründung der Behauptung geltend gemacht werden, dass die Entziehung oder die Störung des Besitzes nicht verbotene Eigenmacht sei“. Ob Kostic die halbe Garage mehr zusteht, ist im possessorischen Streit ohne Belang.

Ergebnis: Ehlert kann von Kostic verlangen, ihr den Zugang zur Garage wieder einzuräumen (§ 861 I BGB). Der Schlossaustausch ist verbotene Eigenmacht; § 866 BGB sperrt den Besitzschutz unter Mitbesitzern nur, solange es um die Grenzen des Gebrauchs geht — der vollständige Ausschluss überschreitet diese Grenze.

Konkurrenz. Für die Holzstapel bleibt § 862 I 1 BGB gesperrt, soweit § 866 BGB reicht; Ehlert ist insoweit auf das Mietverhältnis und die Absprachen unter Mitmietern verwiesen. Der quasinegatorische Anspruch aus § 1004 I 1 BGB analog in Verbindung mit § 823 I BGB stünde ihr zwar grundsätzlich zu — der berechtigte Besitz ist ein „sonstiges Recht“ —, hilft ihr hier aber ebenfalls nicht weiter: Soweit § 866 BGB den Besitzschutz unter Mitbesitzern auf die Grenzen des Gebrauchs beschränkt, darf diese Wertung nicht über den Umweg des § 1004 BGB analog unterlaufen werden.

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