Zwei Gewerke, ein nasser Estrich

Die Bauherrin Ida Rehwinkel lässt ihren Dachboden zur Wohnung ausbauen. Den Estrich legt der Handwerker Momo Trautvetter, die Elektroinstallation macht Lasse Bornhöft. Trautvetter gießt am 8. März 2026 ein Heizungsrohr abweichend von der Ausführungsplanung um vierzig Zentimeter versetzt ein und hält das nirgends fest. Bornhöft bohrt am 9. März eine Leitungsführung durch den Estrich, verlässt sich dabei allein auf den Plan, tastet die Stelle nicht ab — und trifft das Rohr. Zwei Stunden lang läuft Wasser in den Aufbau. Trocknung und neuer Estrich kosten 14.600 €. Trautvetter ist auf einer Baustelle im Ausland und antwortet nicht; Rehwinkel verlangt den vollen Betrag von Bornhöft. Der hält dagegen, er müsse allenfalls die Hälfte zahlen.

Kann Rehwinkel von Bornhöft die vollen 14.600 € verlangen?

Lösung

Rehwinkel könnte gegen Bornhöft einen Anspruch auf die vollen 14.600 € aus § 823 I BGB haben. Zu prüfen ist, wie sich dieser Anspruch zu dem gegen Trautvetter verhält — ob nämlich beide nach § 840 I BGB als Gesamtschuldner haften und Rehwinkel deshalb nach § 421 S. 1 BGB wählen kann, von wem sie was fordert.

Beide haben rechtswidrig und schuldhaft das Eigentum Rehwinkels verletzt: Trautvetter, indem er ein Rohr an anderer Stelle eingoss, als der Plan es auswies, und das verschwieg; Bornhöft, indem er in einen frischen Estrich bohrte, ohne die Stelle abzutasten. Damit sind zwei Ansprüche aus § 823 I BGB gegeben, jeder auf die vollen 14.600 €.

Fraglich ist, wie sich diese beiden Ansprüche zueinander verhalten. Eine Gesamtschuld liegt nach § 421 S. 1 BGB vor, wenn mehrere „eine Leistung in der Weise [schulden], dass jeder die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet, der Gläubiger aber die Leistung nur einmal zu fordern berechtigt ist“. Genau so liegt es: Jeder der beiden schuldet die vollen 14.600 €, und Rehwinkel bekommt den Estrich nur einmal bezahlt. § 840 I BGB ordnet das für die deliktische Mithaftung ausdrücklich an und nimmt einem die Diskussion ab.

Die Rechtsfolge steht im selben Satz: „nach seinem Belieben von jedem der Schuldner ganz oder zu einem Teil“. Rehwinkel muss weder aufteilen noch begründen, warum sie den Greifbaren nimmt. Und nach § 421 S. 2 BGB bleiben bis zur vollständigen Zahlung beide verpflichtet — Bornhöfts Einwand, er hafte nur auf die Hälfte, verwechselt das Innenverhältnis mit dem Außenverhältnis.

Was den einen entlastet, entlastet den anderen nur manchmal. § 422 I 1 BGB gibt der Erfüllung Gesamtwirkung; nach Satz 2 gilt dasselbe für die Leistung an Erfüllungs statt, die Hinterlegung und die Aufrechnung. § 423 BGB gibt sie dem Erlass, aber nur, wenn die Parteien „das ganze Schuldverhältnis aufheben wollten“. Alles Übrige wirkt nach § 425 I BGB nur für und gegen den, in dessen Person es eintritt — Absatz 2 zählt es auf: Kündigung, Verzug, Verschulden, Unmöglichkeit, Verjährung, rechtskräftiges Urteil. Verjährt der Anspruch gegen Trautvetter, hilft das Bornhöft nicht.

Ergebnis: Rehwinkel kann von Bornhöft die vollen 14.600 € verlangen. Beide haften ihr aus § 823 I BGB auf Ersatz, und weil sie nebeneinander für denselben Schaden verantwortlich sind, haften sie nach § 840 I BGB als Gesamtschuldner; damit kann sie nach § 421 S. 1 BGB wählen, von wem sie was fordert.

Das Spiegelbild auf der Gläubigerseite heißt Gesamtgläubigerschaft, § 428 S. 1 BGB: Jeder kann die ganze Leistung fordern, der Schuldner braucht nur einmal zu leisten und darf sich aussuchen, an wen. Praktisch wichtig wird das im Frachtrecht, wo § 421 I 2 HGB Absender und Empfänger nebeneinander zur Geltendmachung der Ansprüche aus dem Frachtvertrag befugt, und § 421 I 3 HGB klarstellt, dass es dabei nicht darauf ankommt, ob sie im eigenen oder fremden Interesse handeln. Dass der Frachtführer für seine Leute wie für sich selbst einzustehen hat (§ 428 HGB), ist die frachtrechtliche Ausprägung der Zurechnung, um die es im Feld zu den Dritten im Schuldverhältnis geht.

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