Zwei Biegemaschinen an einem Tag

Die Metallbauerin Aylin Sarikaya hat dem Bankhaus Kettler zur Sicherung eines Darlehens über 180.000 € zwei CNC-Biegemaschinen übereignet; sie sind bei ihr geblieben, und die Sicherungsabrede verpflichtet sie zur Herausgabe, sobald sie mit zwei Raten in Rückstand gerät. Nach zwei ausgebliebenen Raten — offen sind noch 120.000 € — holt Kettler die Maschinen ab. Ohne Sarikaya zu benachrichtigen und ohne ein zweites Angebot einzuholen, verkauft er sie noch am selben Tag an einen Aufkäufer für zusammen 90.000 €; der Marktwert liegt bei 260.000 €, was Kettler aus seinem eigenen Bewertungsgutachten weiß. Sarikaya erfährt davon aus der Abrechnung, in der Kettler den Erlös verrechnet und die restlichen 30.000 € anmahnt.

Kann Sarikaya von Kettler Auskehrung eines Übererlöses und Ersatz ihres Schadens verlangen?

Lösung

Sarikaya könnte gegen Kettler einen Anspruch auf Auskehrung des Übererlöses aus der Sicherungsabrede und auf Schadensersatz aus § 280 I BGB haben. Zu prüfen ist, welche Pflichten die Sicherungsabrede dem Sicherungsnehmer bei der Verwertung auferlegt und ob Kettler sie eingehalten hat.

Die Verwertung des Sicherungsguts ist nicht gesetzlich geregelt; die Pfandrechtsvorschriften der §§ 1228 ff. BGB gelten nicht unmittelbar, weil der Sicherungsnehmer Eigentümer und nicht Pfandgläubiger ist. Ihr Maßstab folgt allein aus der Sicherungsabrede und ihrem treuhänderischen Charakter, ergänzt nach §§ 133, 157, 241 II BGB.

Daraus ergeben sich drei Pflichten, und alle drei sind hier verletzt: die Ankündigung der Verwertung, damit der Sicherungsgeber ablösen oder selbst einen Käufer stellen kann; die bestmögliche Verwertung, also das Bemühen um einen dem Wert entsprechenden Preis; und die Abrechnung mit Auskehrung des Übererlöses. Kettler hat weder angekündigt noch ein zweites Angebot eingeholt und zu einem Drittel des ihm bekannten Marktwerts verkauft.

Fraglich ist, was das für die Abrechnung bedeutet. Der Schadensersatzanspruch aus § 280 I BGB richtet sich auf die Differenz zwischen dem erzielten und dem bei pflichtgemäßer Verwertung erzielbaren Erlös. Rechnerisch heißt das: Kettler muss sich 260.000 € anrechnen lassen; davon gehen 120.000 € auf seine Forderung, und die verbleibenden 140.000 € schuldet er Sarikaya. Sein Nachforderungsverlangen über 30.000 € ist unbegründet.

Wirksam war der Verkauf gleichwohl. Kettler war Eigentümer und hat als Berechtigter verfügt; seine schuldrechtliche Bindung an die Sicherungsabrede beschränkt seine Verfügungsmacht nicht. Das ist die praktische Folge des Satzes, dass der Sicherungsnehmer mehr kann, als er darf — der Aufkäufer behält die Maschinen, und Sarikaya ist auf Geld verwiesen.

Ergebnis: Sarikaya kann von Kettler die Auskehrung des Übererlöses und Ersatz ihres Schadens verlangen. Aus der Sicherungsabrede schuldet Kettler die Auskehrung des Übererlöses; weil er seine Pflicht zur bestmöglichen Verwertung verletzt hat, schuldet er nach § 280 I BGB Ersatz des Unterschiedsbetrags und muss sich so behandeln lassen, als habe er 260.000 € erlöst.

Konkurrenz. Neben § 280 I BGB steht der vertragliche Anspruch auf Auskehrung des Übererlöses aus der Sicherungsabrede; § 812 I 1 Alt. 1 BGB trägt daneben nicht, weil Kettler mit Rechtsgrund verwertet hat. § 823 I BGB kommt in Betracht, soweit man in der pflichtwidrigen Verschleuderung einen Eingriff in Sarikayas Anwartschaft auf Rückübertragung sieht; § 985 BGB hat sie nicht, weil sie nie wieder Eigentümerin geworden ist.

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