Z8-45 · Haftung im Verband: akzessorische Gesellschafterhaftung und Titel gegen den Gesellschafter (§ 721 BGB, § 126 HGB) — Streitfall

Landgericht Augsburg, 9 O 1520/30. Anton Nusser schied zum 31. Dezember 2024 aus der Zimmerei Allgäuwerk eGbR aus; das Ausscheiden wurde am Dienstag, 18. Februar 2025, im Gesellschaftsregister eingetragen, und die Baustoff Loisach GmbH erfuhr davon erst 2026. Aus einem Werkvertrag vom Juni 2024 schuldet die Gesellschaft ihr 28.900,00 Euro Restvergütung, fällig nach der Schlussabnahme am Samstag, 2. März 2030. Im Schriftsatz der Gläubigerin steht: „Aus dem Titel gegen die Gesellschaft kann nach § 129 Abs. 1 HGB auch gegen die Gesellschafter vollstreckt werden; ein eigener Titel ist nicht nötig. Die Haftung folgt aus § 128 HGB analog.“

Welche drei Fehler stehen im Schriftsatz, und haftet Nusser noch?

Lösung

Nein — die Fünfjahresfrist endete zwölf Tage vor der Fälligkeit.

  • Erster Fehler, die Vollstreckung: § 129 Abs. 1 HGB sagt etwas anderes: dass für die Vollstreckung in das Gesellschaftsvermögen ein Titel gegen die Gesellschaft nötig ist, und Absatz 2 verbietet die Vollstreckung gegen die Gesellschafter aus diesem Titel.

  • Zweiter Fehler, die falsche Gesellschaft: Hier geht es um eine eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts; die Normen heißen § 721 Satz 1 BGB und § 722 Abs. 2 BGB.

  • Dritter Fehler, die Analogie: „§ 128 HGB analog“ ist seit dem 1. Januar 2024 überholt — die Haftung steht im Gesetz, und § 128 HGB ist heute die Einwendungsnorm. Ein tragender Satz des Bundesgerichtshofs zu § 721 BGB in der Fassung des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts ist in den geprüften Volltexten nicht belegt; die Lösung stützt sich deshalb auf den Wortlaut.

  • Die Nachhaftung mit dem Kalender: § 728b Abs. 1 Satz 1 BGB lässt den Ausgeschiedenen nur für Verbindlichkeiten haften, die „vor Ablauf von fünf Jahren nach seinem Ausscheiden fällig sind“; Satz 3 setzt den Fristbeginn auf den früheren von zwei Zeitpunkten — Kenntnis des Gläubigers oder Eintragung im Gesellschaftsregister, hier den 18. Februar 2025. Die Frist beginnt nach § 187 Abs. 1 BGB am 19. Februar 2025 und endet nach § 188 Abs. 2 BGB mit Ablauf des 18. Februar 2030 (Montag); die Fälligkeit am 2. März 2030 liegt zwölf Tage danach.

  • Die Gegenrechnung: Wäre die Vergütung am 15. Februar 2030 fällig geworden, läge sie innerhalb der Frist — dann käme es zusätzlich darauf an, ob der Anspruch nach § 728b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB in einer der in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 BGB bezeichneten Arten festgestellt oder nach Nummer 2 eine Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt ist. Bei der offenen Handelsgesellschaft steht dieselbe Frist in § 137 Abs. 1 Satz 1 HGB, dort mit dem Handelsregister in Satz 3; § 728b BGB hat zwei Absätze, § 137 HGB drei.

  • Der alte Titel und § 736 ZPO: Ein Titel aus der Zeit vor der Eintragung trägt die Vollstreckung nur, wenn beide Nummern des § 736 ZPO erfüllt sind: Name und Sitz oder Anschrift stimmen überein, und die im Titel aufgeführten Gesellschafter stimmen mit den eingetragenen überein. § 735 ZPO selbst ist weggefallen.

  • Die Gliederung: § 631 Abs. 1 BGB gegen die Gesellschaft auf 28.900,00 Euro; § 721 Satz 1 BGB gegen Nusser, ausgeschlossen durch § 728b Abs. 1 Satz 1 BGB; § 722 Abs. 2 BGB für die Frage des Titels. Tenor: Verurteilung der Gesellschaft, Abweisung der Klage gegen Nusser.

💡 Häufiger Fehler · Praxistipp
Der teuerste Fehler ist die Vorstellung, der Titel gegen die Gesellschaft trage auch gegen den Gesellschafter. Wer gegen beide vollstrecken will, muss nach § 722 Abs. 2 BGB und § 129 Abs. 2 HGB beide verklagen. Der zweite Fehler ist die Fundstelle — § 721 BGB und § 126 HGB sind zwei Sätze ohne Absätze, und „§ 128 HGB analog“ gibt es seit dem 1. Januar 2024 nicht mehr. Der dritte ist die Reihenfolge: erst die Verbindlichkeit der Gesellschaft, dann Rechtsfähigkeit, Gesellschafterstellung, Einwendungen nach § 721b BGB und zuletzt die Nachhaftung. Und schreibe den Registerauszug mit dem Datum der Eintragung in den Tatbestand: Ohne ihn lässt sich die Frist des § 728b Abs. 1 Satz 3 BGB nicht rechnen.
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