Z8-36 · Anfechtung: Unverzüglichkeit, Jahresfrist und Vertrauensschaden (§ 121 BGB) — Variante

Ein Datum dreht. Der Einkäufer bemerkt den Fehler zwar am 16. November 2026, legt den Vorgang aber beiseite; das Telefax geht erst am Freitag, 27. November 2026, hinaus — elf Tage nach der Kenntnis, ohne dass etwas dazwischengekommen wäre. Die Verkäuferin liefert am 17. November 2026 und stellt Rechnung über 17.880,00 Euro; ihr Mahnschreiben geht am 20. November 2026 zu. Gezahlt wird nichts. Beide Gesellschaften sind Unternehmerinnen. Zugrunde zu legen ist ein Basiszinssatz von 1,52 Prozent.

Wie lautet der Tenor, und mit welchem Zinssatz?

Lösung

Volle Verurteilung zu 17.880,00 Euro nebst neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz.

  • Elf Tage sind nicht unverzüglich. § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB lässt nur die Zeit, die eine überlegte Prüfung braucht; ohne besonderen Grund ist der Rahmen nach wenigen Tagen ausgeschöpft. Die Anfechtung ist wirkungslos, der Vertrag bleibt.

  • Der Anspruch folgt aus § 433 Abs. 2 BGB. Er umfasst Zahlung und Abnahme in einem Satz; der Käufer schuldet beides.

  • Verzug tritt mit der Mahnung ein, § 286 Abs. 1 Satz 1 BGB. Erster Zinstag ist der Tag danach, § 187 Abs. 1 BGB, also der 21. November 2026.

  • Die Zinshöhe entscheidet § 288 Abs. 2 BGB, nicht das Wort Unternehmer. Verlangt sind eine Entgeltforderung und dass an dem Rechtsgeschäft kein Verbraucher beteiligt ist. Der Kaufpreis ist eine Entgeltforderung, beide Seiten sind Gesellschaften ⇒ neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz von 1,52 Prozent, also 10,52 Prozent.

  • Die Rechnung: Vom 21. November 2026 bis zum 31. März 2027 sind es 131 Zinstage (10 im November, 31 + 31 + 28 + 31). 17.880,00 × 10,52 ÷ 100 × 131 ÷ 365 = 675,0900… ⇒ 675,09 Euro. Probe: Jahreszins 1.880,98 Euro, Tageszins 5,153358…, mal 131 ergibt denselben Betrag.

  • Die Gliederung: § 433 Abs. 2 BGB auf 17.880,00 Euro; Einwendung Anfechtung, verfristet nach § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB; Nebenforderung §§ 286 Abs. 1 Satz 1, 288 Abs. 2 BGB. Tenor: „nebst Zinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21. November 2026“ — das Wort „jeweiligen“ gehört hinein, sonst friert der Satz ein.

In der App bearbeiten