Z8-35 · Schadensersatz nach Verkehrsunfall: Haftung, Direktanspruch, 130-Prozent-Grenze und Nutzungsausfall (§ 249 BGB) — Variante

Eine Tatsache dreht. Das Gutachten weist die Reparaturkosten mit 22.900,00 EUR netto aus; alles Übrige bleibt gleich. Die Klägerin lässt nicht reparieren, sondern kauft ein Ersatzfahrzeug und mietet für die 16 Tage einen Wagen an; die Mietwagenrechnung lautet auf 1.980,00 EUR.

Was ändert sich?

Lösung

Der Reparaturweg ist versperrt; ersatzfähig sind 15.310,00 EUR.

  • Die Grenze ist überschritten. 22.900,00 EUR liegen über 21.320,00 EUR; damit entfällt der Reparaturweg vollständig, und zwar auch, wenn die Klägerin tatsächlich reparieren ließe. Es bleibt der Wiederbeschaffungsaufwand von 11.500,00 EUR.

  • Mietwagenkosten treten an die Stelle des Nutzungsausfalls, nicht neben ihn. Wer anmietet, bekommt die Mietwagenkosten; wer nicht anmietet, bekommt den Nutzungsausfall. Beides nebeneinander gibt es nicht.

  • Die Rechnung: 11.500,00 + 1.980,00 + 1.420,00 + 385,00 + 25,00 = 15.310,00 EUR. Probe: 15.310,00 weniger 11.500,00 = 3.810,00 EUR, und 1.980,00 + 1.420,00 + 385,00 + 25,00 = 3.810,00 EUR.

  • Die Umsatzsteuer bleibt außen vor. § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB schließt sie ein, „nur wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist“. Beim Ersatzkauf von privat fällt keine an; der Restwert wird dagegen brutto erzielt. Fehlt die Angabe im Gutachten, ist danach zu fragen, statt zu schätzen.

  • Der Nutzungsausfallsatz ist Schätzgrundlage nach § 287 ZPO, keine Rechtsfrage; der Werkstattverweis bleibt angreifbar (BGH, Urteil vom 24. März 2026 – VI ZR 405/24).

  • Bei unbezahlter Werkstattrechnung wäre zu tenorieren: Zahlung „Zug um Zug gegen Abtretung“ der Ansprüche gegen die Werkstatt, „allerdings nicht an sich selbst, sondern an die Werkstatt“ (BGH, Urteil vom 16. Januar 2024 – VI ZR 253/22). Das ist unmittelbar ein Tenorierungssatz.

  • Die Anspruchsgliederung: Wie im Grundfall, nur mit 15.310,00 EUR.

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