Z8-30 · Abwehranspruch des Eigentümers gegen den Störer: Beseitigung, Duldungspflicht und Tenor (§ 1004 BGB)

Landgericht Bayreuth, 22 O 148/26. Der Beklagte, Dr. Ansgar Pleikner, lässt am 8. April 2026 das Dach seines Wohnhauses in Pegnitz von einer Dachdeckerei neu eindecken; er hatte drei Angebote eingeholt, Referenzen geprüft und den Betrieb mit der besten Bewertung beauftragt. Beim Löten einer Kehle entzündet sich die Dämmung; das Feuer greift auf das Nebengebäude der Klägerin über und zerstört deren Holzlager. Die Feuerwehr stellt fest, dass der Geselle die vorgeschriebene Brandwache unterlassen hat. Die Klägerin verlangt vom Hauseigentümer 38.400,00 EUR.

Haftet der Hauseigentümer, obwohl ihn kein Verschulden trifft?

Lösung

Ja, aber nicht auf Schadensersatz: Er ist Störer, und daraus folgt der nachbarrechtliche Ausgleich in Geld.

  • § 823 Abs. 1 BGB scheitert am Verschulden. Wer den Handwerker sorgfältig auswählt, verletzt keine eigene Verkehrspflicht; § 831 Abs. 1 Satz 1 BGB scheitert daran, dass ein selbständiger Betrieb kein weisungsgebundener Verrichtungsgehilfe ist; § 280 Abs. 1 BGB scheitert am fehlenden Schuldverhältnis zur Nachbarin. So war die Lage von 2020/II Nr. 1 (Z8-5.14).

  • Der Störerbegriff des § 1004 Abs. 1 BGB ist ein anderer. „Ein Grundstückseigentümer, der einen Handwerker Reparaturarbeiten am Haus vornehmen lässt, ist als Störer im Sinne des § 1004 Abs. 1 BGB verantwortlich, wenn das Haus infolge der Arbeiten in Brand gerät und das Nachbargrundstück beschädigt wird. Dass der Handwerker sorgfältig ausgesucht wurde, ändert daran nichts“ (BGH, Urteil vom 9. Februar 2018 – V ZR 311/16, Leitsatz). Erforderlich ist nach Rn. 7, dass die Beeinträchtigung „wenigstens mittelbar auf den Willen des Eigentümers oder Besitzers zurückgeht“.

  • Die Rechtsfolge ist Geld, aber nicht aus § 1004 BGB. Getragen wird der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch aus § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB entsprechend: Wer die Einwirkung dulden musste, ohne sie nach § 1004 Abs. 1 BGB abwehren zu können, bekommt einen angemessenen Ausgleich — Verschulden ist nicht Voraussetzung.

  • § 1004 BGB und § 823 BGB verdrängen einander nicht. Die Rechtsfolgen sind verschieden: Beseitigung nach § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB und Unterlassung nach Satz 2, beide ohne Verschulden gegen den Störer; Schadensersatz nach § 823 BGB mit Verschulden gegen den Verletzer. Beide werden geprüft.

  • Gegen die Dachdeckerei sieht es anders aus. Dort trägt § 823 Abs. 1 BGB unmittelbar, und § 831 Abs. 1 Satz 1 BGB gegen den Betrieb wegen des Gesellen, mit dem Entlastungsbeweis des Satzes 2.

  • Die Anspruchsgliederung. Gegen den Hauseigentümer: § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB entsprechend auf angemessenen Ausgleich; §§ 823, 831, 280 BGB verneint; § 1004 Abs. 1 BGB auf Beseitigung, soweit noch etwas zu beseitigen ist. Gegen die Dachdeckerei: § 823 Abs. 1 BGB und § 831 Abs. 1 Satz 1 BGB; gesamtschuldnerische Haftung nach § 840 Abs. 1 BGB, soweit beide verantwortlich sind.

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