Z8-29 · Eigentümer-Besitzer-Verhältnis: Haftung des nicht berechtigten Besitzers — Variante
Eine Tatsache dreht. Hartinger hat den Lader nicht gekauft, sondern von dem Dritten geschenkt bekommen. Ein Schreiben wie im Grundfall hat es nicht gegeben; die Klägerin findet die Maschine erst im Oktober 2026. Hartinger hat sie nicht vermietet, sondern selbst genutzt und am 13. Juli 2026 einen gerissenen Hydraulikschlauch für 940,00 EUR sowie eine leistungsstärkere Beleuchtung für 1.260,00 EUR einbauen lassen; die Beleuchtung erhöht den Wert der Maschine noch heute um 700,00 EUR. Er gibt den Lader am Freitag, 6. November 2026 heraus.
Was schuldet er, und was kann er verlangen?
Lösung
Er gibt die Nutzungen nach Bereicherungsrecht heraus und bekommt 1.640,00 EUR, nämlich 940,00 EUR für den Schlauch und 700,00 EUR für die Beleuchtung, wenn er rechtzeitig klagt.
-
Die dritte Tür ist § 988 BGB. Wer die Sache für die eigene hält und sie unentgeltlich bekommen hat, schuldet die vorher gezogenen Nutzungen „nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung“ — also mit der Entreicherung des § 818 Abs. 3 BGB, die bei eigener Nutzung selten hilft.
-
Die notwendige Verwendung ist der Schlauch. § 994 Abs. 1 Satz 1 BGB gibt dem redlichen, unverklagten Besitzer den Ersatz; Satz 2 nimmt die gewöhnlichen Erhaltungskosten aus, „für die Zeit, für welche ihm die Nutzungen verbleiben“ — und die verbleiben ihm hier gerade nicht, weil § 988 BGB sie ihm nimmt. Die 940,00 EUR sind deshalb zu ersetzen.
-
Die Beleuchtung ist eine nützliche Verwendung, § 996 BGB: ersetzt nur dem redlichen, unverklagten Besitzer und nur, soweit „der Wert der Sache durch sie noch zu der Zeit erhöht ist, zu welcher der Eigentümer die Sache wiedererlangt“ — also 700,00 EUR, nicht 1.260,00 EUR.
-
Die Frist ist die Falle. § 1002 Abs. 1 BGB: Gibt der Besitzer die Sache heraus, erlischt der Verwendungsanspruch mit dem Ablauf eines Monats, bei einem Grundstück von sechs Monaten, wenn nicht vorher gerichtlich geltend gemacht oder genehmigt wird. Herausgabe am Freitag, 6. November 2026 ⇒ §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB ⇒ Ablauf mit dem 6. Dezember 2026.
-
Und der 6. Dezember 2026 ist ein Sonntag. § 1002 Abs. 2 BGB erklärt nur die §§ 206, 210, 211 BGB für entsprechend anwendbar. Ob § 193 BGB auf diese Ausschlussfrist anzuwenden ist, ist nicht geklärt (III ZR 146/07, Leitsatz b, betrifft Verjährungsfristen). Wer sich auf eine Verschiebung auf Montag verlässt, riskiert 1.640,00 EUR. Der Schriftsatz geht am Freitag hinaus.
-
Bis dahin hätte er zurückbehalten dürfen. § 1000 Satz 1 BGB gibt das Zurückbehaltungsrecht, bis er wegen der Verwendungen befriedigt ist; Satz 2 versagt es dem, der die Sache „durch eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung erlangt hat“. Wer herausgibt, verliert das Druckmittel und gewinnt die Monatsfrist.
-
Die Anspruchsgliederung. Für die Klägerin: § 985 BGB, § 988 BGB auf die Nutzungen. Für Hartinger: § 994 Abs. 1 Satz 1 BGB auf 940,00 EUR und § 996 BGB auf 700,00 EUR, zusammen 1.640,00 EUR, geltend zu machen nach § 1001 Satz 1 BGB, weil die Eigentümerin die Sache wiedererlangt hat — im Prozess als Widerklage, nicht als bloße Einrede.