Z8-13 · Verjährung der Mängelansprüche im Kaufrecht (§ 438 BGB, § 475e BGB) — Variante
Eine Tatsache kommt hinzu: Im Frühjahr 2027 hatte die Beklagte den Speicher schon einmal ausgebaut und die Zellmodule getauscht, also nachgebessert. Alles Übrige bleibt gleich; der neue Mangel zeigt sich im August 2028, die Klage geht am 2. November 2028 ein.
Wann endet die Frist jetzt?
Lösung
Mit Ablauf des Montags, 22. Oktober 2029; § 475e Abs. 5 BGB verlängert die Frist selbst.
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Verlängerung statt Ablaufhemmung: Die Absätze 1 bis 4 des § 475e BGB sind Ablaufhemmungen — sie sagen „verjähren nicht vor“ oder „tritt die Verjährung nicht vor dem Ablauf von … ein“ und verschieben nur das Ende. Absatz 5 verlängert die ursprüngliche Frist selbst, und zwar einmalig: „Wird Nacherfüllung gemäß § 439 durch Nachbesserung geleistet, verlängert sich die ursprüngliche Verjährungsfrist von Ansprüchen wegen eines Mangels einmalig um zwölf Monate.“
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Die Rechnung. Ursprüngliche Frist: 21. Oktober 2026 zuzüglich zwei Jahre ⇒ Ablauf mit dem 21. Oktober 2028. Zuzüglich zwölf Monate ⇒ 21. Oktober 2029, ein Sonntag; nach § 193 BGB entsprechend also mit Ablauf des Montags, 22. Oktober 2029. Probe: Vom 21. Oktober 2026 bis zum 21. Oktober 2029 sind es drei Jahre; zwei aus § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB und eines aus § 475e Abs. 5 BGB. Die Klage vom 2. November 2028 liegt fast ein Jahr davor.
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Einmalig heißt einmalig. Auch fünf Nachbesserungen bringen nur zwölf Monate. Und die Nachlieferung löst Absatz 5 nicht aus — für sie gilt Absatz 4 mit zwei Monaten ab dem Zeitpunkt, „in dem die nachgebesserte oder ersetzte Ware dem Verbraucher übergeben wurde“: die Rückgabe an ihn, nicht durch ihn.
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Die Gegenrechnung nach Absatz 3: Ohne die Nachbesserung träte die Verjährung nach § 475e Abs. 3 BGB „nicht vor dem Ablauf von vier Monaten“ nach dem erstmaligen Zeigen des Mangels im August 2028 ein, also nicht vor Dezember 2028. Beide Rechnungen sind anzustellen, die spätere gewinnt — hier der 22. Oktober 2029.
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Die Informationspflicht gehört dazu. § 475 Abs. 4 Nr. 2 BGB verlangt vom Unternehmer, den Verbraucher vor der Nacherfüllung über genau diese Verlängerung zu informieren. Unterbleibt das, ändert es an der Verlängerung nichts: § 475e Abs. 5 BGB knüpft allein an die durchgeführte Nachbesserung.
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Anspruchsgliederung: § 437 Nr. 1 mit § 439 Abs. 1 BGB auf Nacherfüllung, nicht verjährt nach § 438 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BGB mit § 475e Abs. 5 BGB; danach § 437 Nr. 2 mit §§ 475d Abs. 1 Nr. 2, 323 Abs. 1, 346 Abs. 1, 348 BGB auf Rückzahlung Zug um Zug, gekürzt um den Wertersatz nach § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB. Tenor: Zahlung Zug um Zug gegen Rückgabe.