Z8-1 · Schadensersatz neben der Leistung, wegen Verzögerung und statt der Leistung (§ 280 BGB) — Streitfall
Dieselbe Bestellung, aber die Fräse kommt überhaupt nicht. Am 8. Juni 2026 setzt die Käuferin schriftlich eine Frist zur Lieferung bis zum 30. Juni 2026; es geschieht nichts. Am 20. Juli 2026 kauft sie eine gleichwertige Maschine bei einem Dritten für 71.500,00 Euro und schreibt der Verkäuferin: „Wir verlangen Schadensersatz statt der Leistung.“ Die Ersatzmaschine hat sie durchgehend vom 5. Mai bis zum 19. Juli 2026 gemietet, wieder zu 168,00 Euro je Tag. Gezahlt hat sie auf den ursprünglichen Kaufpreis nichts. Die Verkäuferin meint, sie könne immer noch liefern, und verlangt die 62.000,00 Euro.
Was schuldet die Verkäuferin, und was wird aus ihrem Kaufpreisanspruch?
Lösung
22.268,00 Euro; der Lieferanspruch und mit ihm der Kaufpreisanspruch sind erloschen.
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Die Tür ist Absatz 3, die Untertür § 281 BGB. Die Leistung war möglich und blieb aus; die angemessene Frist nach § 281 Abs. 1 Satz 1 BGB ist gesetzt und fruchtlos abgelaufen. Eine Teilleistung liegt nicht vor, also kommt es auf Satz 2 nicht an; unerheblich ist das Ausbleiben der ganzen Leistung nie, also auch nicht auf Satz 3.
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Der große Schadensersatz wird als Differenz gerechnet. Die Käuferin behält ihr Geld und verlangt den Mehrpreis des Deckungskaufs: 71.500,00 weniger 62.000,00 = 9.500,00 Euro. Probe: Zahlte sie 62.000,00 Euro und verlangte 71.500,00, bliebe derselbe Saldo.
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Der Verzögerungsschaden läuft daneben weiter. Bis zum Deckungskauf trägt § 280 Abs. 1, Abs. 2 BGB mit § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB die Miete: 5. Mai bis 19. Juli 2026 sind 27 + 30 + 19 = 76 Tage; 76 × 168,00 = 12.768,00 Euro. Danach deckt die Ersatzmaschine aus dem Deckungskauf den Bedarf. Summe 22.268,00 Euro. Probe: 12.768,00 + 9.500,00 = 22.268,00 Euro; Gegenprobe über den Tagessatz 76 × 168,00 = 70 × 168,00 = 11.760,00 zuzüglich 6 × 168,00 = 1.008,00 Euro.
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§ 281 Abs. 4 BGB beendet den Streit um die Lieferung. Mit dem Verlangen vom 20. Juli 2026 ist der Anspruch auf die Leistung ausgeschlossen. Das ist ein Gestaltungsakt, der nicht zurückgenommen werden kann, und er gehört mit Datum in den Tatbestand. Der Kaufpreisanspruch der Verkäuferin entfällt, weil sie die Gegenleistung nicht mehr erbringen darf; erbrachte Leistungen gäbe § 281 Abs. 5 BGB nach §§ 346 bis 348 BGB zurück.
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Der Rücktritt wäre daneben möglich, § 325 BGB. Ein Satz ohne Absätze: Das Recht auf Schadensersatz wird durch den Rücktritt nicht ausgeschlossen. Nötig ist er hier nicht, weil nichts gezahlt wurde; gezahlt hätte die Käuferin, brächte erst § 346 Abs. 1 BGB das Geld zurück.
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Zitierprobe: „§ 281 Abs. 2 Nr. 1 BGB“ gibt es nicht: § 281 Abs. 2 BGB ist ein Satz mit zwei Alternativen, und nur § 323 Abs. 2 BGB hat drei Nummern. „§ 280 Abs. 4 BGB“ gibt es ebenfalls nicht — die Vorschrift hat drei Absätze.
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Anspruchsgliederung: Erstens § 280 Abs. 1, Abs. 3 BGB mit § 281 Abs. 1 Satz 1 BGB auf 9.500,00 Euro; zweitens § 280 Abs. 1, Abs. 2 BGB mit § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB auf 12.768,00 Euro; drittens die Widerklage auf den Kaufpreis aus § 433 Abs. 2 BGB, die an § 281 Abs. 4 BGB scheitert. Tenor: Zahlung von 22.268,00 Euro nebst Zinsen, Widerklage abgewiesen.