Z7-8 · § 519 Abs. 2 ZPO — die unklare Berufungsschrift, mit Kalender der Berufungsfrist
Landgericht Augsburg, 8 O 1317/25. Das Endurteil vom 24. März 2026 verurteilt die Beklagte, die Lohbauer Metallbau GmbH, zur Zahlung von 41 000,00 EUR an die Sonnenkraft Schwaben GmbH. Zugestellt wird es dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten am Dienstag, 31. März 2026 gegen elektronisches Empfangsbekenntnis. Am Donnerstag, 30. April 2026 geht beim Oberlandesgericht München — Zivilsenate in Augsburg — ein elektronisches Dokument ein: „In dem Rechtsstreit Sonnenkraft Schwaben GmbH gegen Lohbauer Metallbau GmbH lege ich namens der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 23. März 2026, Az. 8 O 1371/25, zugestellt am 31. März 2026, Berufung ein.“ Beigefügt ist eine beglaubigte Abschrift des Urteils.
Ist die Berufung rechtzeitig und ordnungsgemäß eingelegt, obwohl Verkündungsdatum und Aktenzeichen falsch sind?
Lösung
Ja: Das angefochtene Urteil steht zweifelsfrei fest, und die Frist lief an diesem Tag ab.
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Was die Schrift enthalten muss: „Die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird“, und „die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde“, § 519 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO — eingereicht beim Berufungsgericht, Absatz 1.
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Die Bezeichnung ist auslegungsfähig. Aus der Berufungsschrift muss „entweder für sich allein oder mit Hilfe weiterer Unterlagen, etwa einer … beigefügten Ablichtung des angefochtenen Urteils, bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist eindeutig zu erkennen sein, wer Berufungskläger und wer Berufungsbeklagter sein soll“ (BGH, Beschluss vom 15. März 2022 – VI ZB 20/20, Leitsatz a; ebenso Beschluss vom 24. Februar 2021 – VII ZB 8/21, Rn. 8).
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Der Maßstab der Auslegung: „Im Zweifel ist dasjenige gewollt, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und dem recht verstandenen Interesse entspricht. Lediglich theoretisch mögliche Zweifel, für die tatsächliche Anhaltspunkte nicht festgestellt sind, können dabei nicht ausschlaggebend sein“ (VII ZB 8/21, Rn. 11). Zwischen den Parteien läuft nur dieses eine Verfahren; die beigefügte Abschrift trägt Datum und Aktenzeichen richtig.
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Deshalb ist die Soll-Vorschrift wertvoll. Die beizufügende Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils (§ 519 Abs. 3 ZPO) repariert genau solche Zahlendreher.
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Der Kalender: Die Notfrist von einem Monat beginnt mit der Zustellung am 31. März 2026 (§ 517 ZPO). Im April fehlt der Tag mit der Zahl 31; deshalb endet die Frist „mit dem Ablauf des letzten Tages dieses Monats“, § 222 Abs. 1 ZPO mit § 188 Abs. 3 BGB — am Donnerstag, 30. April 2026. Der Eingang an diesem Tag wahrt sie.
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Die Zustellung ist damit zugleich belegt. Wer sich in der Rechtsmittelschrift ausdrücklich auf das Urteil „zugestellt am“ bezieht, bestätigt Empfang und Annahmewillen (VI ZB 20/20, Rn. 9).
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Ort und Form: Berufungsgericht gegen ein Urteil des Landgerichts Augsburg ist das Oberlandesgericht München, grundsätzlich mit seinen Zivilsenaten in Augsburg (§ 119 Abs. 1 Nr. 2 GVG; Z7-1.14); ein Eingang beim Landgericht hätte die Frist nicht gewahrt (§ 519 Abs. 1 ZPO). Rechtsanwälte übermitteln als elektronisches Dokument, § 130d Satz 1 ZPO.