Z7-37 · Sicherung, Regelung oder Leistung — die Anträge, 2020/II Nr. 3, mit fehlerhaftem Antrag — Streitfall

Zurück zur GmbH. Ein Kollege legt am 13. Oktober 2026 diesen Entwurf vor:

Namens der Antragstellerin beantrage ich — wegen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung — den Erlass folgender einstweiliger Verfügung gemäß § 940 Abs. 1 ZPO:

1. Die Antragsgegnerin wird verurteilt, die LED-Videowand an die Antragstellerin herauszugeben.

2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die einstweilige Verfügung ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Der Antragsgegnerin wird nachgelassen, die Vollziehung durch Hinterlegung von 36.000,00 EUR abzuwenden.

Glaubhaftmachung: Zeugnis des Lagerarbeiters Dominik Hölzl, zu laden über die Antragsgegnerin.

Welche Fehler hat der Entwurf, wie lautet der Antrag richtig, und was kostet der Entwurf die GmbH, wenn das Landgericht über ihn richtig entscheidet?

Lösung

Sechs Fehler; eingereicht wie entworfen, erhält die GmbH nur die Verwahrung, trägt ein Drittel der Kosten und riskiert mehr.

  • Die Fundstelle gibt es nicht. § 940 ZPO ist ein Satz ohne Absätze. Er regelt zudem die Regelungsverfügung; die Sicherung steht in § 935 ZPO, die Leistungsverfügung in keinem Paragraphen — die Oberlandesgerichte verorten sie „gemäß § 940 ZPO“ (4 U 117/23, Rn. 42).

  • Nur der Leistungsantrag: Ohne Notlage scheitert er. Nach dem Maßstab des OLG Köln ist die Verwahrung nicht gleichwertig, sondern weniger (Beschluss vom 14. Februar 1996 – 16 W 7/96, Rn. 7, 8): Zugesprochen wird sie nur mit Zurückweisung im Übrigen, § 308 Abs. 1 ZPO (Z7-7.13). Sicher ist allein der ausdrückliche Hilfsantrag.

  • Ziffer 3 und 4 gehören nicht hinein. Eine Beschlussverfügung erhält keinen Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit; vollzogen wird nach §§ 936, 928 ZPO. Eine Lösungssumme gibt es nicht: § 939 ZPO lässt die Aufhebung gegen Sicherheit „Nur unter besonderen Umständen“ zu und verdrängt § 923 ZPO (Z7-7.18).

  • Die Glaubhaftmachung: Ein Zeuge, der erst geladen werden müsste, ist kein präsentes Mittel; die Beweisaufnahme wäre unstatthaft, § 294 Abs. 2 ZPO. Es braucht die eidesstattliche Versicherung der Geschäftsführerin und das Bildschirmfoto.

  • Die Bezeichnung. Der Gerichtsvollzieher muss die Sache ohne die Gründe finden: Seriennummer und Standort gehören in den Antrag, und statt „verurteilt“ heißt es „aufgegeben“.

  • Die richtige Fassung, wenn man den Hauptantrag überhaupt stellen will:

1. Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, die LED-Videowand, Seriennummer LV-8841-C, derzeit in ihrem Lager in Passau, an die Antragstellerin herauszugeben,

hilfsweise: an einen von der Antragstellerin zu beauftragenden Gerichtsvollzieher zur Verwahrung herauszugeben.

2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

  • Die Rechnung zur Entscheidung über den Entwurf: Das Landgericht setzt den Wert nach § 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG mit § 3 ZPO auf 18.000,00 EUR fest, den der zugesprochenen Verwahrung auf 12.000,00 EUR — Bruchteile des Hauptsachewerts sind Praxis, kein Gesetz. Die GmbH unterliegt mit 6.000 von 18.000 EUR, also zu einem Drittel; die Kosten werden nach § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu einem Drittel ihr, zu zwei Dritteln der Agentur auferlegt. Gerichtsgebühr nach Nummer 1410 KV GKG: 1,5 × 374,50 EUR = 561,75 EUR, davon trägt die GmbH 187,25 EUR.
💡 Häufiger Fehler · Praxistipp
Der häufigste Fehler ist der Antrag, der dem Mandantenwunsch folgt: „Herausgabe an uns“, ohne dass jemand die Notlage geprüft hat. Der zweite ist die Fundstelle — „§ 935 Abs. 1 ZPO“ und „§ 940 Abs. 1 ZPO“ gibt es nicht. Der dritte sind Lösungssumme und Vollstreckbarkeitsausspruch aus dem Arrest- oder Urteilsmuster. Praxistipp: Fragen Sie vor jedem Antrag, was das Hauptsacheurteil gäbe. Gibt die Verfügung dasselbe, ist sie Leistung und braucht die Notlage oder den Besitzschutz; sonst sichern Sie mit Verwahrung oder Verbot. Ist die Notlage vertretbar, stellen Sie Haupt- und Hilfsantrag, jeden mit eigenem Grund.
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