Z7-35 · Die Vollziehung des Arrests — Arrestpfändung, Arresthypothek, § 929 Abs. 2 und Abs. 3 ZPO mit Kalender — Streitfall

Landgericht Landshut, 74 O 209/26. Der Arrestbeschluss vom Dienstag, 3. November 2026 sichert 26.000,00 EUR nebst Kostenpauschale, Lösungssumme 28.400,00 EUR; zugestellt ist er der Antragstellerin am Donnerstag, 5. November 2026. Zur Vollziehung beantragt sie die Eintragung einer Sicherungshypothek auf dem Grundstück des Antragsgegners; der Antrag geht beim Grundbuchamt am Donnerstag, 12. November 2026 ein, eingetragen wird am Montag, 30. November 2026. Dem Antragsgegner wird der Arrestbeschluss am Freitag, 4. Dezember 2026 zugestellt; er erhebt Widerspruch. In den Gründen des Urteils heißt es:

Der Arrest ist zu bestätigen. Er ist auch wirksam vollzogen: Die Sicherungshypothek wurde am 30. November 2026 eingetragen und der Arrestbeschluss dem Antragsgegner am 4. Dezember 2026, also innerhalb der Wochenfrist des § 929 Abs. 2 ZPO, zugestellt. Auf den Eingang des Eintragungsantrags kommt es nicht an, weil die Hypothek nach § 867 Abs. 1 Satz 2 ZPO erst mit der Eintragung entsteht.

Welche Fehler trägt die Begründung, und wie ist zu entscheiden?

Lösung

Eine falsche Fundstelle, ein falscher Anknüpfungspunkt — der Arrest ist aufzuheben.

  • Die Zitierprobe: Die Wochenfrist steht in § 929 Abs. 3 Satz 2 ZPO; Absatz 2 enthält die Monatsfrist. Wer „§ 929 Abs. 2 ZPO“ für die Woche zitiert, verwechselt die beiden Fristen des Gebiets.

  • Der Antrag ist die Vollziehung. § 932 Abs. 3 ZPO: „Der Antrag auf Eintragung der Hypothek gilt im Sinne des § 929 Abs. 2, 3 als Vollziehung des Arrestbefehls.“ Das gilt für beide Fristen; die Woche läuft ab dem Eingang beim Grundbuchamt, nicht ab der Eintragung. Wann die Hypothek nach § 867 Abs. 1 Satz 2 ZPO entsteht, ist dafür ohne Bedeutung.

  • Die Rechnung: Eingang am Donnerstag, 12. November 2026 ⇒ Woche bis Donnerstag, 19. November 2026. Die Zustellung am 4. Dezember 2026 kam gut zwei Wochen zu spät: Die Vollziehung ist ohne Wirkung.

  • Die Monatsfrist war noch offen. Zustellung an die Antragstellerin am 5. November 2026 ⇒ rechnerisch Samstag, 5. Dezember 2026, nach § 222 Abs. 2 ZPO Montag, 7. Dezember 2026. Ein neuer Eintragungsantrag bis dahin hätte den Arrest gerettet: Die Zustellung an den Antragsgegner lag mit dem 4. Dezember bereits vor, und vollzogen werden darf vor ihr (§ 929 Abs. 3 Satz 1 ZPO). Gestellt hat ihn niemand.

  • Die Folge: Über die Rechtmäßigkeit entscheidet das Endurteil (§ 925 Abs. 1 ZPO): Der Arrest ist aufzuheben und der Antrag zurückzuweisen, auch wenn Anspruch und Grund bestehen; die Kosten trägt die Antragstellerin. Mit der Aufhebung erwirbt der Eigentümer die Hypothek (§ 932 Abs. 2 ZPO mit § 868 Abs. 1 ZPO), das Grundbuch ist zu berichtigen.

  • Die richtige Fassung des Tenors:

1. Der Arrestbeschluss des Landgerichts Landshut vom 3. November 2026 wird aufgehoben; der Antrag auf seinen Erlass wird zurückgewiesen.

2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Antragstellerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht der Antragsgegner zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 6 ZPO — die Vorschrift nennt Urteile, die einen Arrest „abgelehnt oder aufgehoben“ haben —, die Abwendungsbefugnis aus § 711 ZPO.

💡 Häufiger Fehler · Praxistipp
Der häufigste Fehler ist der Glaube, die Woche des § 929 Abs. 3 Satz 2 ZPO verlängere den Monat. Sie tut das Gegenteil: Beide Grenzen gelten nebeneinander, und der frühere Tag zählt. Der zweite Fehler betrifft die Arresthypothek: Vollziehung ist der Eingang des Eintragungsantrags, nicht die Eintragung — deshalb beginnt die Woche früher, als es dem Gläubiger lieb ist. Der dritte ist die Fundstelle: Monat in Absatz 2, Woche in Absatz 3 Satz 2. Praxistipp: Notieren Sie am Tag der Zustellung an den Antragsteller drei Daten auf das Aktenblatt — Monatsende, geplanter Vollziehungstag, Wochenende danach — und setzen Sie die Zustellung an den Schuldner auf den früheren der beiden Endtermine.
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