Z7-34 · Arrestbefehl und Lösungssumme — § 922, § 923, § 934 Abs. 1 ZPO, mit fehlerhaftem Arrestbeschluss — Variante

Die Form dreht. Die Kammer hat Termin bestimmt, am Freitag, 9. Oktober 2026 mündlich verhandelt und den Arrest am Freitag, 16. Oktober 2026 durch Endurteil angeordnet.

Was ändert sich für Frist, Rechtsbehelf und Kosten?

Lösung

Die Vollziehungsfrist läuft ab Verkündung, statt des Widerspruchs gibt es die Berufung, und die Gerichtsgebühr verdoppelt sich.

  • Die Form folgt der Verhandlung. § 922 Abs. 1 Satz 1 ZPO: „Die Entscheidung über das Gesuch ergeht im Falle einer mündlichen Verhandlung durch Endurteil, andernfalls durch Beschluss.“ Zugestellt wird das Urteil von Amts wegen (§ 317 Abs. 1 Satz 1 ZPO); die Parteizustellung des § 922 Abs. 2 ZPO betrifft nur den Beschluss.

  • Die Frist beginnt früher. § 929 Abs. 2 Satz 1 ZPO knüpft an den Tag, an dem der Befehl „verkündet oder der Partei, auf deren Gesuch er erging, zugestellt ist“: Verkündung am Freitag, 16. Oktober 2026 ⇒ Ende am Montag, 16. November 2026. Wer auf die Zustellung des vollständigen Urteils wartet, verschenkt Tage (Z7-8.7).

  • Der Rechtsbehelf: Gegen das Urteil die Berufung zum Oberlandesgericht Bamberg (§ 511 Abs. 1 ZPO, § 119 Abs. 1 Nr. 2 GVG), nicht der Widerspruch; eine Revision findet nicht statt (§ 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

  • Die Rechnung: Den Wert bestimmt § 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG nach § 3 ZPO; ein Drittel von 40.700,00 EUR sind 13.566,67 EUR. Nummer 1410 KV GKG: 1,5 × 344,00 = 516,00 EUR. Wird durch Urteil entschieden, erhöht sich die Gebühr nach Nummer 1412 KV GKG auf 3,0, also auf 1.032,00 EUR; die Ermäßigung auf 1,0 nach Nummer 1411 ist gesperrt, sobald ein Beschluss nach § 922 Abs. 1 ZPO vorausgegangen ist.

  • Die Lösungssumme bleibt. § 923 ZPO spricht vom Arrestbefehl, und dazu gehört das Arresturteil; auch hier hemmt die Hinterlegung die Vollziehung.

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