Z7-30 · Nichtigkeits- oder Restitutionsklage — § 579, § 580 Nr. 7 Buchstabe b, § 582, § 586 ZPO mit Frist

Landgericht Deggendorf, 2 O 244/25. Das Urteil vom Donnerstag, 16. Juli 2026 verurteilt Xaver Pruckner, an die Bayerwald Elektro GmbH 7.400,00 EUR Restwerklohn zu zahlen. Seine Behauptung, er habe im August 2024 bar an den damaligen Bauleiter der Klägerin gezahlt und eine Quittung erhalten, hielt die Kammer für nicht bewiesen: Die Quittung hatte er nicht, der Bauleiter ist seit 2025 unbekannt verzogen. Zugestellt wurde das Urteil am Montag, 3. August 2026; Berufung hat Pruckner nicht eingelegt. Am Mittwoch, 16. September 2026 übergibt ihm die Schwester des Bauleiters einen Ordner, den dieser bei ihr eingelagert hatte — darin die Quittung über 7.400,00 EUR mit Unterschrift und Stempel der Klägerin.

Welche Klage, bei welchem Gericht, bis wann, mit welchem Inhalt?

Lösung

Die Restitutionsklage nach § 580 Nr. 7 Buchstabe b ZPO beim Landgericht Deggendorf, bis zum 16. Oktober 2026.

  • Der Grund: § 580 Nr. 7 Buchstabe b ZPO greift, wenn die Partei „eine andere Urkunde auffindet oder zu benutzen in den Stand gesetzt wird, die eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde“. Die Quittung ist eine solche Urkunde.

  • Kein Strafurteil nötig: § 581 Abs. 1 ZPO verlangt eine rechtskräftige Verurteilung nur „in den Fällen des vorhergehenden Paragraphen Nummern 1 bis 5“. Nummer 7 steht daneben.

  • Die Hilfsnatur: § 582 ZPO lässt die Klage nur zu, wenn die Partei „ohne ihr Verschulden außerstande war“, den Grund im früheren Verfahren geltend zu machen, „insbesondere durch Einspruch oder Berufung oder mittels Anschließung an eine Berufung“. Die Berufungsfrist lief ab Zustellung am 3. August 2026 und endete am Donnerstag, 3. September 2026 (§ 517 ZPO) — die Quittung kam danach.

  • Die Frist: Notfrist von einem Monat ab Kenntnis, nie vor Rechtskraft (§ 586 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 ZPO): Kenntnis am Mittwoch, 16. September 2026 ⇒ Ende mit Ablauf des Freitags, 16. Oktober 2026. Die Fünfjahresgrenze des Absatzes 2 Satz 2 spielt keine Rolle.

  • Das Gericht und der Inhalt: Ausschließlich zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges (§ 584 Abs. 1 ZPO). Die Klage bezeichnet das Urteil und erklärt, welche Klage erhoben wird (§ 587 ZPO); sie soll Anfechtungsgrund, Beweismittel für Grund und Fristwahrung und den Antrag zur Hauptsache enthalten (§ 588 Abs. 1 ZPO) und die Urkunde beifügen (Abs. 2 Satz 1).

  • Glaubhaft zu machen ist die Frist. Die Tatsachen, aus denen sich die rechtzeitige Erhebung ergibt (§ 589 Abs. 2 ZPO) — hier die eidesstattliche Versicherung der Schwester über den Tag der Übergabe. Gegen die laufende Vollstreckung hilft ein Antrag nach § 707 Abs. 1 ZPO; ohne Sicherheitsleistung nur bei glaubhaftem Unvermögen und nicht zu ersetzendem Nachteil (Satz 2).

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