Z7-3 · Die Zulassung nach § 511 Abs. 4 ZPO — Urteil ohne Zulassungsausspruch
Amtsgericht Coburg, 15 C 233/26. Die Aktivpunkt GmbH betreibt vierzig Fitnessstudios in Bayern. Nummer 9 ihrer Mitgliedsbedingungen verlängert den Vertrag um zwölf Monate, wenn nicht spätestens drei Monate vor Ablauf gekündigt wird. Theo Kellermann hält die Klausel für unwirksam und verlangt die nach der Verlängerung abgebuchten Beiträge von 640,00 EUR zurück. Das Amtsgericht gibt der Klage statt. Der Tenor schweigt zur Zulassung; in den Entscheidungsgründen heißt es im letzten Absatz: „Die Berufung war nach § 511 Abs. 4 ZPO zuzulassen, weil die Wirksamkeit der Verlängerungsklausel eine Vielzahl gleichartiger Verträge betrifft und obergerichtlich nicht geklärt ist.“ Verhandelt und verkündet wurde im Mai 2026. Die Beklagte legt Berufung zum Landgericht Coburg ein.
Ist die Berufung statthaft, obwohl die Beklagte nur mit 640,00 EUR beschwert ist und der Tenor zur Zulassung schweigt?
Lösung
Ja: Die Zulassung steht im Urteil, und das Berufungsgericht ist an sie gebunden.
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Was das Gesetz verlangt: Die Berufung ist zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 1 000 Euro übersteigt oder das Erstgericht sie „im Urteil zugelassen hat“, § 511 Abs. 2 ZPO. Verlangt ist die Zulassung im Urteil — nicht im Tenor; die Entscheidungsgründe gehören zum Urteil.
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Die beiden Voraussetzungen der Zulassung: § 511 Abs. 4 Satz 1 ZPO verbindet seine Nummern mit „und“: grundsätzliche Bedeutung, Fortbildung des Rechts oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (Nummer 1) und eine Beschwer von nicht mehr als 1 000 Euro (Nummer 2). Beides liegt vor; oberhalb der Grenze gäbe es keine Zulassung, weil die Berufung dort ohnehin offensteht.
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Die Bindung: „Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden“, § 511 Abs. 4 Satz 2 ZPO. Die Kammer prüft die Zulassungsgründe nicht nach; sie darf die Berufung auch dann nicht verwerfen, wenn sie die Rechtsfrage für alltäglich hält.
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Was die Zulassung nicht ersetzt. Sie tritt an die Stelle der Wertgrenze, sonst nichts: Beschwer, Frist, Form und Begründung bleiben zu prüfen (Z7-1.4). Eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung kennt die ZPO umgekehrt nicht — anders als bei der Revision, wo § 544 ZPO sie eröffnet (Z7-5.2).
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Der Satz für die Berufungsschrift: „Die Berufung ist statthaft; das Amtsgericht hat sie in den Gründen seines Urteils zugelassen (§ 511 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4 ZPO).“ Mehr braucht es nicht.