Z7-23 · Das Berufungsurteil nach § 540 ZPO — mit einem fehlerhaften Entwurf — Variante

Anders ist nur der Betrag: Es geht um 4.800,00 EUR, und Berufungsgericht ist das Landgericht Hof gegen ein Urteil des Amtsgerichts Hof. Die Kammer schließt die mündliche Verhandlung, verkündet im selben Termin das Urteil, mit dem sie die Berufung zurückweist, und lässt die Revision nicht zu; beide Parteien verzichten dort auf Rechtsmittel.

Was darf das Urteil weglassen?

Lösung

Darstellung und Begründung; nach dem Rechtsmittelverzicht bleibt praktisch nur die Formel.

  • Die Verweisung: § 540 Abs. 2 ZPO erklärt die §§ 313a, 313b ZPO für entsprechend anwendbar. Entscheidend ist, ob ein Rechtsmittel „unzweifelhaft nicht zulässig“ ist (Z7-4.15).

  • Hier ist es das. Die Revision ist nicht zugelassen, und die Nichtzulassungsbeschwerde scheitert an der Wertgrenze: 4.800,00 EUR übersteigen 25 000 Euro nicht (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), und verworfen wurde die Berufung nicht (Nummer 2).

  • Die Folge: Der Darstellung nach § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO bedarf es nicht (§ 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO); der Begründung nicht, wenn die Parteien auf sie verzichten oder ihr wesentlicher Inhalt in das Protokoll aufgenommen ist (Satz 2).

  • Der Rechtsmittelverzicht: Wird das Urteil in dem Termin verkündet, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, und verzichten beide Parteien, entfallen Tatbestand und Entscheidungsgründe ohnehin (§ 313a Abs. 2 Satz 1 ZPO) — bei einem gesonderten Verkündungstermin nicht; der Verzicht muss spätestens binnen einer Woche nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung erklärt sein (Absatz 3).

  • Die Gebühr, gerechnet: Bei einem Urteil nach § 313a Abs. 2 ZPO ermäßigt Nummer 1222 Nr. 2 KV GKG die Gebühr von 4,0 auf 2,0: bei 4.800,00 EUR von 4,0 × 170,50 = 682,00 EUR auf 341,00 EUR. Fehlt nur die schriftliche Begründung wegen eines Verzichts nach § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO, ermäßigt Nummer 1223 KV GKG auf 3,0 = 511,50 EUR.

  • Die Grenze: Die Ausnahmen des § 313a Abs. 4 ZPO — wiederkehrende Leistungen, zu erwartende Geltendmachung im Ausland — gelten auch hier; dann bleibt es beim vollständigen Urteil.

  • Und das Protokollurteil: Wird im Schlusstermin verkündet, dürfen die Darlegungen nach § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO in das Protokoll (§ 540 Abs. 1 Satz 2 ZPO) — dann muss das Protokoll Bezugnahme, Änderungen, Anträge und Begründung vollständig enthalten.

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