Z7-21 · Das Verschlechterungsverbot — § 528 Satz 2 ZPO, Hilfsaufrechnung, Prozess- statt Sachabweisung — Streitfall
Landgericht Passau, 1 S 210/26. Der Kläger hatte 10.000,00 EUR Restwerklohn verlangt; das Amtsgericht Passau hielt davon 6.000,00 EUR für begründet und die zur Hilfsaufrechnung gestellte Gegenforderung des Beklagten über 3.000,00 EUR für unbegründet und verurteilte mit Endurteil vom 18. Juni 2026 zu 6.000,00 EUR nebst Zinsen seit dem 1. März 2026. Nur der Beklagte hat Berufung eingelegt. Die Kammer hält die Gegenforderung für begründet, die Klageforderung dagegen in voller Höhe von 10.000,00 EUR. Der Entwurf:
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Klageforderung besteht in Höhe von 10.000,00 EUR; die Gegenforderung von 3.000,00 EUR ist begründet, sodass 7.000,00 EUR verbleiben. Das angefochtene Urteil spricht nur 6.000,00 EUR zu und ist deshalb nicht zum Nachteil des Beklagten abzuändern. Ein Verstoß gegen § 528 Abs. 2 ZPO liegt darin nicht.
Welche Fehler enthält der Entwurf, und wie ist zu entscheiden?
Lösung
Drei Fehler; der Beklagte ist nur noch zu 3.000,00 EUR zu verurteilen.
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Die Fundstelle: Wieder „§ 528 Abs. 2 ZPO“; richtig ist § 528 Satz 2 ZPO.
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Der aberkannte Teil bleibt aberkannt. Die Kammer verrechnet über die Instanzgrenze hinweg: Sie lässt die Gegenforderung gegen einen Betrag laufen, den das Amtsgericht schon abgesprochen hat. Das ist ein Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot, „denn den in erster Instanz aberkannten Teil der Klageforderung darf das Rechtsmittelgericht nicht mehr als bestehend betrachten“ (BGH, Urteil vom 6. Oktober 2010 – VIII ZR 209/07, Rn. 50, 51).
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Die Rechnung: Auszugehen ist von den zugesprochenen 6.000,00 EUR; davon geht die Gegenforderung von 3.000,00 EUR ab (§ 389 BGB). Es bleiben 3.000,00 EUR — die Berufung hat zur Hälfte Erfolg.
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Die Entscheidung über die Gegenforderung: Sie ist verbraucht, soweit sie zur Aufrechnung gestellt und für begründet gehalten wird; in den Streitwert geht sie nach § 45 Abs. 3 GKG ein, soweit über sie eine der Rechtskraft fähige Entscheidung ergeht.
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Die richtige Fassung:
Auf die Berufung des Beklagten wird das Endurteil des Amtsgerichts Passau vom 18. Juni 2026 abgeändert: Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.000,00 EUR nebst Zinsen seit dem 1. März 2026 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
- Was noch dazugehört: Die Kostenentscheidung nach § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO für beide Rechtszüge, die vorläufige Vollstreckbarkeit nach § 708 Nr. 10, § 713 ZPO und der Ausspruch über die Zulassung der Revision (Z7-24).