Z7-2 · Wertgrenze der Berufung (600 oder 1 000 Euro) — § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, § 47 EGZPO und die Beschwer ohne Zinsen

Amtsgericht Landshut, 12 C 1487/25. Der Gerüstbauer Xaver Auhuber verlangt von Franziska Steinhart 870,00 EUR Restlohn, dazu 164,30 EUR bis zur Rechtshängigkeit aufgelaufene Zinsen und 147,56 EUR vorgerichtliche Anwaltskosten. Die mündliche Verhandlung wird am Freitag, 19. Dezember 2025 geschlossen; das Urteil ergeht am Freitag, 9. Januar 2026 und gibt der Klage in vollem Umfang statt. Zugestellt wird es der Beklagten am Donnerstag, 15. Januar 2026. Die Berufung ist nicht zugelassen. Die Berufungsschrift geht am Montag, 16. Februar 2026 beim Landgericht Landshut ein, die Begründung am Montag, 16. März 2026.

Ist die Berufung statthaft und rechtzeitig?

Lösung

Ja: Der Beschwerdegegenstand beträgt 870,00 EUR, und es gilt noch die Grenze von 600 Euro.

  • Erst der Wert: Beschwerdegegenstand ist die Hauptforderung von 870,00 EUR. Zinsen und vorgerichtliche Anwaltskosten sind neben ihr Nebenforderungen und bleiben unberücksichtigt, § 4 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO. Die Summe von 1 181,86 EUR steht nirgends: Auch der Gebührenwert lässt Nebenforderungen außer Betracht, § 43 Abs. 1 GKG (Z7-1.7).

  • Dann die Grenze: Seit dem 1. Januar 2026 muss der Wert 1 000 Euro „übersteigen“, § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Nach dieser Zahl wäre die Berufung ohne Zulassung unzulässig.

  • Das Übergangsrecht entscheidet. § 47 EGZPO hält die alte Fassung, wenn die anzufechtende Entscheidung bis zum 31. Dezember 2025 verkündet worden ist (Nummer 1) oder die mündliche Verhandlung, auf die sie ergeht, bis dahin geschlossen wurde (Nummer 2). Hier trägt § 47 Nr. 2 Halbsatz 1 EGZPO: geschlossen am 19. Dezember 2025. Dass erst im neuen Jahr verkündet wurde, ist gleichgültig — die Nummern sind durch „oder“ verbunden, jede genügt für sich. Auch die alte Fassung sagt „übersteigt“: Bei genau 600,00 EUR hülfe nur die Zulassung.

  • Der Kalender: Die Monatsfrist des § 517 ZPO beginnt mit der Zustellung am 15. Januar 2026 und endet rechnerisch am Sonntag, 15. Februar 2026 (§ 222 Abs. 1 ZPO mit § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 BGB); nach § 222 Abs. 2 ZPO läuft sie erst mit Ablauf des Montags, 16. Februar 2026 ab. Die Begründungsfrist von zwei Monaten (§ 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO) endet danach am Sonntag, 15. März 2026, verschoben auf Montag, 16. März 2026. Beide Schriftsätze sind am letzten Tag eingegangen und damit rechtzeitig.

  • Der Ort: Eingelegt wird nur beim Berufungsgericht, § 519 Abs. 1 ZPO: gegen das Urteil des Amtsgerichts Landshut beim Landgericht Landshut, § 72 Abs. 1 Satz 1 GVG (Z7-1.13).

In der App bearbeiten