Z7-14 · Übersehener Gesichtspunkt oder unterlassener Hinweis — § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 ZPO — Variante
Anders ist nur der Weg des Landgerichts. Es hat keinen Hinweis erteilt, den Beklagten als Vertragspartner angesehen und ihn zu 14.600,00 EUR verurteilt; in Höhe von 4.000,00 EUR sei der Werklohn gemindert, denn das Bestreiten der Mängel sei unsubstantiiert. Akten und Protokoll verzeichnen keinen Hinweis dazu. Das Urteil ist dem Anwalt des Klägers am Dienstag, 16. Juni 2026 zugestellt worden.
Worauf stützt der Anwalt den Vortrag zur Nachbesserung, und bis wann muss die Begründung beim Oberlandesgericht eingehen?
Lösung
Auf § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO mit einer Verfahrensrüge; die Begründung muss bis zum Ablauf des Montags, 17. August 2026 eingehen.
-
Jetzt ist es ein Verfahrensmangel. Das Gericht hat darauf hinzuwirken, dass die Parteien „ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen“ (§ 139 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Wer ohne Hinweis als unsubstantiiert behandelt, verletzt diese Pflicht; Nummer 2 betrifft gerade unterbliebene Hinweise nach § 139 ZPO (V ZR 104/03, Leitsatz d).
-
Nummer 1 hilft nicht mehr. Das Landgericht hat die Mängel weder übersehen noch für unerheblich gehalten — es hat auf sie entschieden.
-
Ohne Rüge kein Prüfstoff: Der unterlassene Hinweis wird nicht von Amts wegen beachtet, sondern nur, wenn er nach § 520 Abs. 3 ZPO geltend gemacht ist (§ 529 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Rüge sagt, welcher Hinweis fehlte und was auf ihn vorgetragen worden wäre: die Nachbesserung vom 3. März 2026 mit dem Zeugen (Z7-3.4).
-
Der Beweis: Die Erteilung eines Hinweises kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden (§ 139 Abs. 4 Satz 2 ZPO); zeigen sie keinen, ist keiner erteilt.
-
Die Frist: Zwei Monate ab Zustellung (§ 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO) enden rechnerisch am Sonntag, 16. August 2026 (§ 222 Abs. 1 ZPO, § 188 Abs. 2 BGB). Nach § 222 Abs. 2 ZPO endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktags, Montag, 17. August 2026; der Sonnabend davor ist Mariä Himmelfahrt und verschiebt nichts.
-
Danach kommt die Rüge zu spät. § 529 Abs. 2 Satz 1 ZPO verlangt die Geltendmachung „nach § 520 Abs. 3“, also in der Begründung und damit in ihrer Frist. Neues Vorbringen, das später nachgeschoben wird, misst § 530 ZPO zusätzlich an § 296 Abs. 1 und 4 ZPO.