Z7-1 · Die Beschwer — formell beim Kläger, materiell beim Beklagten, bei Hilfsaufrechnung und Zug um Zug — Streitfall

Landgericht Passau, 4 O 388/25. Korbinian Sedlmair hat bei der Autohaus Ilzblick GmbH einen Gebrauchtwagen für 14 800,00 EUR gekauft, den Rücktritt erklärt und uneingeschränkt auf Rückzahlung geklagt, dazu auf Feststellung des Annahmeverzugs mit der Rücknahme. Das Urteil vom 9. Juni 2026, zugestellt am 16. Juni 2026, verurteilt die Beklagte zur Zahlung „Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des Fahrzeugs“ und weist den Feststellungsantrag ab. Die Beklagte legt am 3. Juli 2026 Berufung zum Oberlandesgericht München ein und begründet sie am 10. August 2026; dem Kläger ist eine Frist zur Berufungserwiderung bis zum 30. September 2026 gesetzt. Sedlmair will die Einschränkung los sein; für die Abholung des Wagens verlangt ein Transportunternehmen laut Angebot 340,00 EUR. Er legt am 14. Juli 2026 eigene Berufung ein und begründet sie in derselben Schrift.

Ist die Berufung des Klägers zulässig — und wenn nicht, was rettet seinen Angriff?

Lösung

Als eigene Berufung ist sie unzulässig; als Anschlussberufung bleibt sie bestehen.

  • Beschwert ist er, formell. Das Urteil bleibt hinter seinem unbedingten Antrag zurück; wer Zug um Zug zugesprochen bekommt, hat weniger erreicht, als er beantragt hat (Z7-1.5).

  • Der Wert ist nicht die Klagesumme. „Die nach dem Interesse des Klägers zu bemessende Berufungsbeschwer bei der Beseitigung bzw. Abänderung einer Zug-um-Zug-Verurteilung richtet sich in der Regel nach dem Zeit- und Kostenaufwand, der ihm bei der Erfüllung des Gegenanspruchs entsteht“ (BGH, Beschluss vom 6. Juli 2010 – XI ZB 40/09, Leitsatz a; Rn. 10, 12). Das sind die 340,00 EUR des Angebots, festgesetzt nach freiem Ermessen, § 3 Halbsatz 1 ZPO — und damit zu wenig; die Glaubhaftmachung nach § 511 Abs. 3 ZPO belegt den Wert, sie erhöht ihn nicht.

  • Der Grund: Rechtskraftfähig ist bei einer Zug-um-Zug-Verurteilung nur die Beschränkung des Klageanspruchs, nicht der Gegenanspruch selbst (XI ZB 40/09, Rn. 9). Die Beschwer misst deshalb das Interesse an der Beseitigung der Einschränkung — nicht die 14 800,00 EUR, die der Kläger zugesprochen bekommen hat.

  • Der Annahmeverzug trägt nichts bei. Dem Antrag auf Feststellung des Annahmeverzugs kommt neben dem Antrag auf eine Zug-um-Zug-Verurteilung „eine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung nicht zu“ (Leitsatz b).

  • Die Rettung liegt in der Berufung der Gegenseite. Die unzulässige Hauptberufung ist in eine Anschlussberufung umzudeuten: „In aller Regel wird eine Partei eine unzulässige Hauptberufung als zulässige Anschlussberufung retten wollen“ (BGH, Beschluss vom 2. Februar 2016 – VI ZB 33/15, Rn. 7). Die Voraussetzungen stimmen — eingereicht am 14. Juli 2026 und damit vor Ablauf der Erwiderungsfrist, § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO, begründet in der Anschlussschrift selbst, § 524 Abs. 3 Satz 1 ZPO (Rn. 10).

  • Eine Berufungssumme braucht die Anschließung nicht. § 524 Abs. 3 Satz 2 ZPO verweist auf § 519 Abs. 2 und 4, § 520 Abs. 3 und § 521 ZPO — nicht auf § 511 Abs. 2 ZPO; auch die materielle Beschwer ist für sie keine Zulässigkeitsvoraussetzung (VII ZR 53/99, Gründe unter A I 2).

  • Der Preis: Nimmt die Beklagte ihre Berufung zurück oder wird sie durch Beschluss zurückgewiesen, verliert die Anschließung ihre Wirkung, § 524 Abs. 4 ZPO (Z7-4.6). Wer das nicht hinnehmen will, braucht eine eigene, zulässige Berufung; die scheitert hier am Wert.

💡 Häufiger Fehler · Praxistipp
Der häufigste Fehler ist die Gleichsetzung von Streitwert und Beschwer: Der Gebührenwert des ersten Rechtszugs sagt nichts darüber, womit die unterlegene Partei beschwert ist, und nichts über den Wert des Beschwerdegegenstandes, den erst die Berufungsanträge festlegen. Der zweite Fehler ist das Mitzählen von Zinsen und vorgerichtlichen Kosten. Der dritte ist der Reflex, bei einer Zug-um-Zug-Verurteilung die volle Klagesumme anzusetzen; beschwert ist der Kläger nur um den Aufwand der Gegenleistung. Praxistipp: Rechnen Sie die Beschwer in drei Zeilen — Tenor ohne Nebenforderungen, Zuschlag nach § 322 Abs. 2 ZPO, Aufwand für die Gegenleistung — und sehen Sie dann nach, ob der Gegner Berufung eingelegt hat: Dann trägt die Anschließung, was die eigene Berufung nicht trägt.
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