Z6-40 · Drittschuldnerklage vor dem Arbeitsgericht — § 3 ArbGG und § 850c ZPO seit dem 1. Juli 2026 — Streitfall
Abwandlung: Die Beklagte hat auf die Aufforderung nach § 840 Abs. 1 ZPO, die ihr mit dem Beschluss übermittelt worden war, geschwiegen; die Klägerin klagt nach den Angaben des Schuldners 425,18 EUR ein. Im Gütetermin legt die Beklagte dar, das Arbeitsverhältnis habe schon am 30. September 2026 geendet; das trifft zu. Die Klägerin stellt nach § 263 ZPO auf Schadensersatz um und verlangt die Kosten ihrer Anwältin, 148,75 EUR. Der Entwurf des Kammervorsitzenden lautet:
Die geänderte Klage ist unbegründet. § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG schließt jeden Anspruch auf Erstattung der Kosten eines Prozessbevollmächtigten aus, unabhängig von seiner Grundlage, also auch einen Anspruch aus § 840 Abs. 2 Satz 2 ZPO. Im Übrigen begründet das bloße Schweigen der Beklagten keine Pflichtverletzung; die Klägerin hätte sie vor Klageerhebung ein weiteres Mal zur Erklärung auffordern müssen. Die Klageänderung ist auch nicht sachdienlich.
Trägt der Entwurf?
Lösung
Nein. Die Klägerin erhält 148,75 EUR; § 840 Abs. 2 Satz 2 ZPO geht § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG vor.
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Die Regel stimmt, reicht aber nicht so weit. Nach ständiger Rechtsprechung schließt § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG auch materiell-rechtliche Erstattungsansprüche aus — nicht aber den aus § 840 Abs. 2 Satz 2 ZPO: Das Bundesarbeitsgericht hat diese Vorschrift als die gegenüber § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG vorrangige Regelung bestimmt (BAG, Urteil vom 16. Mai 1990 - 4 AZR 56/90; so wiedergegeben in BAG, Urteil vom 28. November 2019 - 8 AZR 293/18 Rn. 45).
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Schweigen ist die Nichterfüllung schlechthin. Wer nicht erklärt, verletzt die Pflicht aus § 840 Abs. 1 ZPO; der Gläubiger darf dann von der Beitreibbarkeit ausgehen und sofort klagen. Eine zweite Aufforderung ist nicht geboten, ihre Kosten wären nicht einmal ersatzfähig (BGH, Urteil vom 4. Mai 2006 - IX ZR 189/04). Ein Auskunftsanspruch besteht nicht; Sanktion ist allein die Haftung.
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Der Weg ist die Klageänderung. Stellt sich im Einziehungsprozess heraus, dass die Forderung nicht besteht, kann der Gläubiger im selben Prozess nach § 263 ZPO auf den Schadensersatz übergehen; so der Bundesgerichtshof in derselben Entscheidung. Das ist regelmäßig sachdienlich, weil der Streitstoff derselbe bleibt.
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Haftung, Verschulden, Schaden: § 840 Abs. 2 Satz 2 ZPO ist eine Haftungsnorm (Z6-41). Die Beklagte kannte das Ende des Arbeitsverhältnisses; entlasten kann sie sich nicht. Zu ersetzen sind 1,3- und 1,2-Gebühr aus einem Wert bis 500 Euro, 66,95 und 61,80 EUR, mit der Pauschale von 20,00 EUR, zusammen 148,75 EUR — ohne Umsatzsteuer, denn die Klägerin ist als Möbelhändlerin zum Vorsteuerabzug berechtigt.
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Der zweite Weg: § 788 ZPO gegen den Schuldner. Die notwendigen Kosten eines nicht von vornherein aussichtslosen Drittschuldnerprozesses sind Kosten der Zwangsvollstreckung, soweit sie beim Drittschuldner nicht beigetrieben werden können — auch Anwaltskosten vor dem Arbeitsgericht, weil § 12a ArbGG nur die Parteien jenes Prozesses betrifft (BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2005 - VII ZB 57/05).