Z6-40 · Drittschuldnerklage vor dem Arbeitsgericht — § 3 ArbGG und § 850c ZPO seit dem 1. Juli 2026 — Streitfall

Abwandlung: Die Beklagte hat auf die Aufforderung nach § 840 Abs. 1 ZPO, die ihr mit dem Beschluss übermittelt worden war, geschwiegen; die Klägerin klagt nach den Angaben des Schuldners 425,18 EUR ein. Im Gütetermin legt die Beklagte dar, das Arbeitsverhältnis habe schon am 30. September 2026 geendet; das trifft zu. Die Klägerin stellt nach § 263 ZPO auf Schadensersatz um und verlangt die Kosten ihrer Anwältin, 148,75 EUR. Der Entwurf des Kammervorsitzenden lautet:

Die geänderte Klage ist unbegründet. § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG schließt jeden Anspruch auf Erstattung der Kosten eines Prozessbevollmächtigten aus, unabhängig von seiner Grundlage, also auch einen Anspruch aus § 840 Abs. 2 Satz 2 ZPO. Im Übrigen begründet das bloße Schweigen der Beklagten keine Pflichtverletzung; die Klägerin hätte sie vor Klageerhebung ein weiteres Mal zur Erklärung auffordern müssen. Die Klageänderung ist auch nicht sachdienlich.

Trägt der Entwurf?

Lösung

Nein. Die Klägerin erhält 148,75 EUR; § 840 Abs. 2 Satz 2 ZPO geht § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG vor.

  • Die Regel stimmt, reicht aber nicht so weit. Nach ständiger Rechtsprechung schließt § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG auch materiell-rechtliche Erstattungsansprüche aus — nicht aber den aus § 840 Abs. 2 Satz 2 ZPO: Das Bundesarbeitsgericht hat diese Vorschrift als die gegenüber § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG vorrangige Regelung bestimmt (BAG, Urteil vom 16. Mai 1990 - 4 AZR 56/90; so wiedergegeben in BAG, Urteil vom 28. November 2019 - 8 AZR 293/18 Rn. 45).

  • Schweigen ist die Nichterfüllung schlechthin. Wer nicht erklärt, verletzt die Pflicht aus § 840 Abs. 1 ZPO; der Gläubiger darf dann von der Beitreibbarkeit ausgehen und sofort klagen. Eine zweite Aufforderung ist nicht geboten, ihre Kosten wären nicht einmal ersatzfähig (BGH, Urteil vom 4. Mai 2006 - IX ZR 189/04). Ein Auskunftsanspruch besteht nicht; Sanktion ist allein die Haftung.

  • Der Weg ist die Klageänderung. Stellt sich im Einziehungsprozess heraus, dass die Forderung nicht besteht, kann der Gläubiger im selben Prozess nach § 263 ZPO auf den Schadensersatz übergehen; so der Bundesgerichtshof in derselben Entscheidung. Das ist regelmäßig sachdienlich, weil der Streitstoff derselbe bleibt.

  • Haftung, Verschulden, Schaden: § 840 Abs. 2 Satz 2 ZPO ist eine Haftungsnorm (Z6-41). Die Beklagte kannte das Ende des Arbeitsverhältnisses; entlasten kann sie sich nicht. Zu ersetzen sind 1,3- und 1,2-Gebühr aus einem Wert bis 500 Euro, 66,95 und 61,80 EUR, mit der Pauschale von 20,00 EUR, zusammen 148,75 EUR — ohne Umsatzsteuer, denn die Klägerin ist als Möbelhändlerin zum Vorsteuerabzug berechtigt.

  • Der zweite Weg: § 788 ZPO gegen den Schuldner. Die notwendigen Kosten eines nicht von vornherein aussichtslosen Drittschuldnerprozesses sind Kosten der Zwangsvollstreckung, soweit sie beim Drittschuldner nicht beigetrieben werden können — auch Anwaltskosten vor dem Arbeitsgericht, weil § 12a ArbGG nur die Parteien jenes Prozesses betrifft (BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2005 - VII ZB 57/05).

💡 Häufiger Fehler · Praxistipp
Zwei Fehler kehren wieder. Der erste ist die Zahl: Wer § 850c ZPO aufschlägt, findet 1 178,59 Euro und rechnet damit; seit dem 1. Juli 2026 gelten 1 587,40 Euro, und sie stehen nur in der Bekanntmachung. Der zweite ist § 12a ArbGG als Endstation: Er sperrt die prozessuale Erstattung, nicht den Anspruch aus § 840 Abs. 2 Satz 2 ZPO und nicht die Festsetzung gegen den Schuldner nach § 788 ZPO. Praxistipp: Erweist sich die Forderung im Prozess als nicht durchsetzbar, nehmen Sie die Klage nicht zurück und erklären Sie nicht für erledigt, sondern stellen Sie auf den bezifferten Schadensersatz um. In Bayern gibt es elf Arbeitsgerichte; ein Arbeitsgericht Deggendorf oder Ansbach gibt es nicht.
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