Z6-24 · § 771 oder § 805 ZPO — das Vermieterpfandrecht, § 562d BGB und die Hinterlegung — Variante

Ein Datum dreht. Spielberger hat seit Dezember 2025 jede Miete pünktlich gezahlt; offen sind nur die Mieten März bis November 2025, 12.420,00 EUR. Zirngibl hat ihren Antrag schon auf vorzugsweise Befriedigung umgestellt.

Wie ist zu entscheiden?

Lösung

Die Klage wird abgewiesen. Jeder offene Monat liegt vor dem letzten Jahr vor der Pfändung.

  • § 562d BGB schließt alles aus. Die Mieten März bis November 2025 betreffen eine frühere Zeit als die Zeit vom 1. Dezember 2025 bis zum 30. November 2026. Gegenüber der KG kann Zirngibl ihr Pfandrecht wegen keiner dieser Mieten geltend machen.

  • Der Schutz gilt nur gegenüber dem Pfändenden. Gegenüber Spielberger besteht das Pfandrecht fort; § 562d BGB regelt allein das Verhältnis zum Gläubiger, „für“ den gepfändet wurde. Wer als Vermieter Rückstände über ein Jahr auflaufen lässt, verliert gerade diesem Gläubiger gegenüber den Rang.

  • Die Monate zählen nach der Mietzeit, nicht nach dem Mahntag. Maßgeblich ist, für welche Zeit die Miete geschuldet ist. Die Novembermiete 2025 bleibt ausgeschlossen, auch wenn Zirngibl sie erst im Dezember 2025 angemahnt hat.

  • Kosten und Wert: Die Klage wird ganz abgewiesen, die Kosten trägt Zirngibl nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Der Streitwert beträgt nach § 6 Satz 2 ZPO 8.400,00 EUR, weil die Sachen weniger wert sind als die geltend gemachten 12.420,00 EUR.

  • Zitierprobe: „§ 562d Abs. 1 BGB“ gibt es nicht; die Vorschrift ist ein einziger Satz. Ebenso wenig gibt es „§ 805 Abs. 5 ZPO“; die Vorschrift hat vier Absätze, und der vierte regelt die Hinterlegung.

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