Z6-22 · Eigentumsvorbehalt und Anwartschaftsrecht in der Drittwiderspruchsklage — Variante
Eine Zahlung dreht den Fall. Am Montag, 2. November 2026, nach Zustellung der Klage, überweist die GmbH der KG die offenen 10.150,00 EUR mit dem Vermerk „Restkaufpreis Hoflader Haslbeck“. Haslbeck widerspricht nicht.
Was wird aus der Klage?
Lösung
Sie ist unbegründet geworden. Die KG muss die Hauptsache für erledigt erklären.
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Die Bedingung ist eingetreten. Die Leistung eines Dritten braucht nach § 267 Abs. 1 Satz 2 BGB die Einwilligung des Schuldners nicht; ablehnen könnte die KG sie nach Absatz 2 nur auf seinen Widerspruch hin. Mit der vollständigen Zahlung geht das Eigentum auf Haslbeck über; der KG steht kein Recht am Hoflader mehr zu.
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Die Klage war begründet, bis gezahlt wurde. Das Ereignis liegt nach der Rechtshängigkeit; die KG erklärt für erledigt, und bei übereinstimmender Erklärung entscheidet das Gericht nach § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO über die Kosten — zulasten der GmbH, die ohne die Zahlung unterlegen wäre. Hält die KG am Antrag fest, wird die Klage abgewiesen.
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Die Pfändung heilt. Aus der Verstrickung wird mit dem Eintritt der Bedingung ein Pfändungspfandrecht an einer Sache des Schuldners; die GmbH kann verwerten lassen.
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Wer zahlt, ist gleichgültig. Hätte Haslbeck die letzten Raten selbst beglichen, wäre die Bedingung ebenso eingetreten und die Klage auf dieselbe Weise unbegründet geworden; § 449 Abs. 1 BGB verlangt die vollständige Zahlung, nicht die Zahlung durch den Käufer.
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Eine Grenze bleibt, und sie gehört Haslbeck. Braucht er den Hoflader für seinen Betrieb, ist er nach § 811 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b ZPO unpfändbar; das rügt er mit der Erinnerung nach § 766 ZPO. Das Privileg des § 811 Abs. 2 ZPO hat nur die Verkäuferin, wenn sie selbst wegen des Kaufpreises vollstreckt — nicht die Gläubigerin, die ihn ablöst.