Z6-19 · § 769 ZPO — der Einstellungsbeschluss, die Glaubhaftmachung in Absatz 1 Satz 3 und die Sicherheit — Streitfall
Zurück zum Grundfall. Die Klägerin hat eidesstattliche Versicherungen und einen Bürgergeldbescheid nachgereicht. Die Einzelrichterin erlässt:
Landgericht Deggendorf · Az.: 1 O 845/26 · In dem Rechtsstreit Hundsrucker ./. Gäuboden Agrar GmbH wegen Vollstreckungsgegenklage ergeht folgender
Beschluss:
1. Die Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich des Landgerichts Deggendorf vom 3. März 2026, Az. 1 O 2107/25, wird bis zur Rechtskraft des Urteils in diesem Rechtsstreit ohne Sicherheitsleistung einstweilen eingestellt.
2. Die Pfändung des Pkw der Klägerin vom 14. September 2026 wird ohne Sicherheitsleistung aufgehoben.
3. Die Kosten des Einstellungsverfahrens trägt die Beklagte.
Gründe: Die Klägerin hat die Zahlung durch eidesstattliche Versicherungen und ihre Bedürftigkeit durch den Bürgergeldbescheid glaubhaft gemacht, § 769 Abs. 1 Satz 2 ZPO. Auf die Erfolgsaussicht kommt es nicht an, weil die Klägerin zur Sicherheitsleistung außerstande ist.
Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt; sie ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen einzulegen.
Welche Fehler trägt der Beschluss, und wie muss er lauten?
Lösung
Der Beschluss enthält sechs Fehler, verteilt auf drei Ziffern, die Begründung und die Belehrung.
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Die Dauer: Die Anordnung gilt „bis zum Erlass des Urteils“, § 769 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Was danach gilt, bestimmt das Urteil nach § 770 Satz 1 ZPO (Z6-3.20).
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Die Fundstelle: Die Glaubhaftmachung steht in § 769 Abs. 1 Satz 3 ZPO; Satz 2 ist die Einstellung ohne Sicherheit.
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Satz 2 ist kumulativ. Er greift nur, wenn die Klägerin keine Sicherheit leisten kann und ihre Klage zugleich hinreichend aussichtsreich ist; ohne ihn bliebe das Ermessen des Satzes 1, das die Rechtsprechung eng handhabt. Wer sich auf Satz 2 stützt, muss also die Erfolgsaussicht prüfen. Hier liegt sie vor, weil die Zahlung glaubhaft ist und § 767 Abs. 2 ZPO beim Vergleich nicht gilt.
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Die Aufhebung ohne Sicherheit gibt § 769 ZPO nicht her. Absatz 1 Satz 1 erlaubt, Vollstreckungsmaßregeln „gegen Sicherheitsleistung“ aufzuheben; ohne Sicherheit erlaubt das erst § 771 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Ohne Aufhebung bleibt die Pfändung nach § 775 Nr. 2, § 776 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO einstweilen bestehen — die Versteigerung ist trotzdem gestoppt.
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Keine Kostenentscheidung: Die Kosten sind solche des Rechtsstreits; für den Anwalt gehört der Antrag nach § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 11 RVG zum Rechtszug, solange nicht abgesondert mündlich darüber verhandelt wird.
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Keine Beschwerde: Nach der Rechtsprechung ist der Beschluss entsprechend § 707 Abs. 2 Satz 2 ZPO unanfechtbar; das Gericht kann ihn auf Antrag jederzeit ändern. Nebenbei: Die amtliche Überschrift des § 767 ZPO lautet „Vollstreckungsabwehrklage“.
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Die richtige Fassung:
1. Die Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich des Landgerichts Deggendorf vom 3. März 2026, Az. 1 O 2107/25, wird bis zum Erlass des Urteils in diesem Rechtsstreit ohne Sicherheitsleistung einstweilen eingestellt.
Gründe: Die Klägerin hat die Barzahlung vom 20. April 2026 durch eidesstattliche Versicherungen glaubhaft gemacht, § 769 Abs. 1 Satz 3, § 294 Abs. 1 ZPO. Von einer Sicherheitsleistung wird nach § 769 Abs. 1 Satz 2 ZPO abgesehen, weil die Klägerin, wie der Bürgergeldbescheid glaubhaft macht, zur Sicherheitsleistung nicht in der Lage ist und ihre Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; § 767 Abs. 2 ZPO steht beim Vergleich nicht entgegen.