Z6-12 · § 732 oder § 768 ZPO — die Wahl; dazu die weitere Ausfertigung nach § 733 ZPO

Amtsgericht Weilheim i. OB, 1 C 233/25. Auf die Verhandlung vom 17. Februar 2026 ist Johann Seitz am 13. März 2026 verurteilt worden, an die Werdenfels Bau GmbH 8.600,00 EUR zu zahlen. Die GmbH tritt die Forderung am 8. Juni 2026 an die Karwendel Finanz AG ab; die Unterschrift ihres Geschäftsführers ist notariell beglaubigt. Ohne Seitz anzuhören, erteilt die Rechtspflegerin der Zessionarin am 28. September 2026 die Klausel. Seitz kommt am 12. Oktober 2026 in die Kanzlei: Die Abtretung sei nur zum Schein erfolgt, um ihm ein Inkassounternehmen auf den Hals zu schicken; man habe ihn nicht angehört; am 20. Juli 2026 habe er, ohne von der Abtretung zu wissen, 3.000,00 EUR an die GmbH überwiesen. Der Gerichtsvollzieher hat die Pfändung für Freitag, 23. Oktober 2026, angekündigt.

Welcher Rechtsbehelf für welchen Einwand — und wie wird die Pfändung aufgehalten?

Lösung

Klauselgegenklage und Vollstreckungsabwehrklage in einer Klage, dazu der Antrag nach § 769 ZPO; die fehlende Anhörung trägt nichts, die Klauselerinnerung nichts.

  • Der Schein: § 768 ZPO. Die beglaubigte Erklärung belegt die Abtretung formell; die Klausel ist richtig erteilt. Dass die Abtretung nach § 117 Abs. 1 BGB nichtig sei, bestreitet den „als bewiesen angenommenen Eintritt der Voraussetzung“ — Klage beim Amtsgericht Weilheim als Prozessgericht des ersten Rechtszuges, über „§ 767 Abs. 1, 3“ (Z6-2.11).

  • Die Beweislast: Den Eintritt der Rechtsnachfolge beweist die Zessionarin — mit der Urkunde, die nach § 416 ZPO beweist, dass die Erklärung abgegeben ist. Den Scheincharakter muss Seitz beweisen; er ist ein Einwand gegen die Wirksamkeit (Z6-2.12).

  • Die Anhörung: kein Rechtsbehelf. § 730 ZPO sagt „kann“; ihr Fehlen macht die Klausel nicht fehlerhaft. Seine Einwände bringt Seitz jetzt vor, nicht über eine Rüge des Verfahrens.

  • Die Zahlung: § 767 ZPO. Sie betrifft den Anspruch selbst. Nach § 407 Abs. 1 BGB muss der neue Gläubiger eine Leistung an den bisherigen gegen sich gelten lassen, wenn der Schuldner die Abtretung nicht kannte. Gezahlt wurde nach dem Schluss der Verhandlung vom 17. Februar 2026; § 767 Abs. 2 ZPO sperrt nicht. Beide Klagen verbindet § 260 ZPO, und § 767 Abs. 3 ZPO verlangt, die Zahlung jetzt mitzubringen.

  • Der Eilschutz: § 769 Abs. 1 Satz 1 ZPO gilt für „die in den §§ 767, 768 bezeichneten Einwendungen“; glaubhaft gemacht wird nach Satz 3 mit dem Überweisungsbeleg und einer eidesstattlichen Versicherung. Reicht die Zeit bis zum 23. Oktober 2026 nicht, ordnet in dringenden Fällen das Vollstreckungsgericht an, mit Frist für die Entscheidung des Prozessgerichts, Absatz 2.

  • Warum nicht § 732 ZPO: Die Klausel hat keinen formellen Mangel; eine Erinnerung würde als unbegründet zurückgewiesen, und die materielle Frage bliebe offen.

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