Z5-8 · Prozessaufrechnung als Prozesshandlung und materielle Erklärung (§ 388 BGB) — Streitfall
Dritte Lage: Die Kammer hält die Klageforderung für begründet und durchsetzbar; die Verjährungseinrede greift nicht. Im Termin am 8. Oktober 2026 ergänzt der Beklagte, sein Schaden belaufe sich in Wahrheit auf 21.000,00 EUR; aufgerechnet werde nach wie vor nur in Höhe der Klageforderung. Über die Gegenforderung ist Beweis erhoben worden; sie besteht in Höhe von 9.600,00 EUR und ist seit dem 2. Dezember 2025 fällig. Der Entwurf der Gründe lautet:
2. Der Anspruch ist in Höhe von 9.600,00 EUR nach § 389 Abs. 1 BGB erloschen. Die hilfsweise erklärte Aufrechnung ist zwar nach § 388 Abs. 2 BGB unwirksam, weil sie unter einer Bedingung steht; die Kammer legt die Erklärung jedoch dahin aus, dass sie unbedingt gemeint war. Die Aufrechnungslage nach § 387 Abs. 1 BGB lag seit der Erklärung vom 11. Mai 2026 vor. Der Streitwert erhöht sich nach § 45 Abs. 3 Satz 1 GKG um 21.000,00 EUR.
Welche Fehler trägt der Absatz, und wie muss er lauten?
Lösung
Fünf Fehlerarten: vier Fundstellen, die es nicht gibt, eine unzulässige Umdeutung, ein falscher Zeitpunkt, ein Streitwert, der um 5.800,00 EUR zu hoch liegt, und ein fehlender Satz zur Rechtskraft.
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Drei erfundene Absätze: § 389 BGB, § 387 BGB und § 388 BGB haben keine Absätze; § 388 BGB hat zwei Sätze, die beiden anderen je einen. Richtig sind
§ 389 BGB,§ 387 BGBund§ 388 Satz 2 BGB. Und § 45 Abs. 3 GKG ist ein Satz;§ 45 Abs. 3 Satz 1 GKGgibt es nicht. -
Die Umdeutung ist der schwerste Fehler. Die Hilfsaufrechnung ist nicht unwirksam, und sie darf auch nicht in eine unbedingte umgedeutet werden — das nähme dem Beklagten genau den Schutz, den er gewollt hat. Richtig ist: § 388 Satz 2 BGB erfasst die innerprozessuale Bedingung nicht.
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Der Zeitpunkt ist falsch. Die Aufrechnungslage entsteht, wenn sich die Forderungen aufrechenbar gegenüberstehen — hier mit der Fälligkeit der Gegenforderung, nicht mit der Erklärung vom 11. Mai 2026. An diesem Zeitpunkt hängen Zinsen und Verzug; das Datum muss aus dem Sachverhalt kommen, nicht aus dem Schriftsatz.
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Der Streitwert: Erhöht wird um den rechtskraftfähig entschiedenen Teil, und der ist über § 322 Abs. 2 ZPO durch den erklärten Aufrechnungsbetrag gedeckelt — hier auf 15.200,00 EUR, nicht auf 21.000,00 EUR. Davon sind 9.600,00 EUR bejaht und 5.600,00 EUR verneint. Der Streitwert beträgt 30.400,00 EUR, nicht 36.200,00 EUR; die 3,0-Gebühr sinkt damit von 1.671,00 EUR auf 1.549,50 EUR, die Differenz beträgt 121,50 EUR.
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Was fehlt: Der Satz zur Reichweite der Rechtskraft nach § 322 Abs. 2 ZPO. Ohne ihn weiß kein späteres Gericht, wie weit die Bindung reicht, und der Tenor gibt es nicht her.
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Die richtige Fassung: In Höhe von 9.600,00 EUR ist der Anspruch nach § 389 BGB erloschen. Der Beklagte hat seine Aufrechnung an die Bedingung geknüpft, dass die Klageforderung besteht und durchsetzbar ist; die Bedingung ist eingetreten. Die innerprozessuale Bedingung steht der Wirksamkeit nicht entgegen, weil § 388 Satz 2 BGB sie nicht erfasst: Ihr Eintritt hängt allein von der Entscheidung der angerufenen Kammer ab und lässt die Klägerin nicht in Ungewissheit. Die Aufrechnungslage nach § 387 BGB bestand seit dem 2. Dezember 2025; Ausschlussgründe nach §§ 390, 392 bis 394 BGB liegen nicht vor.
💡 Häufiger Fehler · Praxistipp
§ 388 Abs. 2 BGB — eine Fundstelle, die dieselbe Aussage trüge, wenn es sie gäbe, und die sofort verrät, dass der Wortlaut nicht nachgeschlagen wurde. Praxistipp: Schreiben Sie den Bedingungssatz als festen Baustein und setzen Sie dahinter stets das Datum, an dem die Aufrechnungslage entstanden ist. Beides zusammen kostet zwei Zeilen und trägt die ganze Aufrechnungsprüfung.