Z5-6 · Isolierte Drittwiderklage: Erscheinungsformen, Streitstand und Ausnahmen — Variante
Eine Person dreht. Die Klägerin ist keine Zessionarin, sondern die Wimmer Anlagenbau GmbH selbst; sie klagt aus eigenem Recht auf 24.500,00 EUR. Der Beklagte widerklagt allein gegen ihren Geschäftsführer Anton Wimmer persönlich auf Zahlung von 18.000,00 EUR Schadensersatz wegen angeblich falscher Zusicherungen bei den Vertragsverhandlungen.
Ist diese Drittwiderklage statthaft?
Lösung
Nach dem mitgeteilten Sachverhalt ist die isolierte Drittwiderklage nicht statthaft. Entscheidend ist die zusätzliche persönliche Haftungsfrage; allein das Fehlen von Zession oder Prozessstandschaft trägt dieses Ergebnis nicht.
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Der Katalog ist offen. Maßgeblich sind die enge tatsächliche und rechtliche Verknüpfung und die schutzwürdigen Interessen des Drittwiderbeklagten sowie der Klägerin. Eine Vorgreiflichkeit der Klage für die Drittwiderklage ist keine notwendige Einbahnstraße. Die Geschäftsführerstellung schließt eine Ausnahme weder aus noch begründet sie diese automatisch (BGH, 25.11.2020 – VIII ZR 252/18, Rn. 27–29).
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Gemeinsamer Vertragsanlass, zusätzlicher Haftungsstoff. Der Zusammenhang mit den Verhandlungen über die Anlage spricht für tatsächliche Berührungspunkte. Die GmbH verlangt aber die vertragliche Zahlung von 24.500,00 EUR; Wimmer soll persönlich 18.000,00 EUR wegen falscher Zusicherungen ersetzen. Seine persönliche Sachwalterhaftung verlangt nach §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 3 Satz 2, 241 Abs. 2 BGB insbesondere die Inanspruchnahme besonderen persönlichen Vertrauens mit erheblichem Einfluss auf die Verhandlungen oder den Vertragsschluss. Hinzu kommen Pflichtverletzung, Vertretenmüssen, Kausalität und Schaden. Die bloße Geschäftsführerstellung und die Behauptung falscher Zusicherungen ersetzen diese Prüfung nicht.
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Abwägung im konkreten Fall. Für die Zahlungsklage ist nach dem fortgeltenden Grundfall die behauptete Nichtlieferung zu klären. Die Variante stellt nicht dar, dass die persönliche Vertrauenshaftung, die Zusicherungen und der daraus verlangte Schaden zugleich diesen Lieferstreit entscheiden. Damit würde die Einbeziehung einen zusätzlichen persönlichen Haftungskomplex eröffnen. Die Klägerin hat ein schutzwürdiges Interesse, ihre Vertragsforderung nicht durch dessen Aufklärung verzögern zu lassen. Wimmers Beteiligung an den Verhandlungen macht eine gemeinsame Verteidigung zwar naheliegend, beweist aber weder die erforderliche rechtliche Verknüpfung noch die Wahrung seiner eigenen Verteidigungsinteressen. Auf diesem Fallstoff reicht der gemeinsame Vertragsanlass für die Ausnahme nicht aus. Das ist eine fallbezogene Anwendung des BGH-Maßstabs, kein genereller Ausschluss von Geschäftsführer-Drittwiderklagen (BGH, 07.11.2013 – VII ZR 105/13, Rn. 16, 18–21).
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Der verbleibende Weg. Der Beklagte kann eine eigene Klage gegen Wimmer erheben und beim zuständigen Gericht die Verbindung nach § 147 ZPO anregen. Die Verbindung setzt die dort bezeichnete Beziehung zwischen den Ansprüchen voraus und steht im Ermessen des Gerichts; sie folgt nicht automatisch aus der Ablehnung der Drittwiderklage. Die gesonderte Klage muss insbesondere die persönliche Haftung schlüssig darlegen.
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Gebührenfolge einer Verbindung. Werden die selbständigen Klagen verbunden, werden ihre verschiedenen Streitgegenstände nach § 39 Abs. 1 GKG zusammengerechnet: 24.500,00 EUR + 18.000,00 EUR = 42.500,00 EUR. § 45 Abs. 1 Satz 1 GKG ist dafür nicht die passende Begründung, weil der neue Anspruch als eigene Klage und nicht als Widerklage erhoben wird. Die Verbindung beseitigt bereits entstandene Gebühren der getrennten Verfahren nicht rückwirkend.
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Ein Dritter als Widerkläger. Ein bloßer Nebenintervenient kann nach § 67 ZPO Angriffs- und Verteidigungsmittel vorbringen, aber keinen eigenen Anspruch als Widerklage erheben. Er kann selbständig klagen; eine Hauptintervention nach § 64 ZPO kommt nur unter deren Voraussetzungen in Betracht.