Z5-5 · Die negative Feststellungswiderklage neben der Leistungsklage — Variante

Eine Tatsache dreht: Die Klage ist keine Teilklage. Die Klägerin verlangt 13.400,00 EUR und erklärt ausdrücklich, weitere Ansprüche aus dem Vertrag bestünden nicht. Der Beklagte stellt seinen Feststellungsantrag erst im Termin am 14. Oktober 2026, nachdem beide Parteien zur Hauptsache verhandelt haben.

Ist die Widerklage noch zulässig?

Lösung

Nein — das Feststellungsinteresse fehlt, und die Widerklage ist durch Prozessurteil abzuweisen.

  • Die Anträge decken sich vollständig. Die Abweisung der Klage stellt nach § 322 Abs. 1 ZPO fest, dass der Anspruch nicht besteht; mehr leistet der Feststellungsantrag nicht. Wo ein einfacherer Weg zum selben Ziel führt, fehlt das rechtliche Interesse an alsbaldiger Feststellung.

  • Der Zeitpunkt ist maßgeblich und in die Gründe zu schreiben. Ab dem Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache braucht die Rücknahme nach § 269 Abs. 1 ZPO die Einwilligung; der Kläger kann die Rechtskraft nicht mehr einseitig verhindern. Der entscheidende Satz der Arbeit nennt dieses Datum.

  • Die Zustimmungsfiktion ändert daran nichts. § 269 Abs. 2 Satz 4 ZPO fingiert die Einwilligung erst nach einer Notfrist von zwei Wochen und nur nach vorherigem Hinweis; ohne Hinweis läuft keine Frist. Das Schweigen des Beklagten macht die Rücknahme also nicht frei.

  • Der Streitwert bleibt bei 13.400,00 EUR. § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG gilt unabhängig davon, ob die Widerklage zulässig ist: Betreffen die Ansprüche denselben Gegenstand, ist nur der höhere Wert maßgebend. Eine Erhöhung findet auch dann nicht statt, wenn die Widerklage durch Prozessurteil abgewiesen wird.

  • Die Kosten trotzdem: Der Beklagte unterliegt mit einem Antrag, der nichts einbringt, und trägt die dadurch veranlassten Mehrkosten. Weil der Wert sich nicht erhöht, schlägt das nur auf die Quote durch — ein Grund mehr, die Widerklage in dieser Lage gar nicht erst zu erheben.

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