Z5-43 · Veräußerung der streitbefangenen Sache, Antragsfassung und Rechtskrafterstreckung (§ 265 ZPO, § 325 ZPO) — Streitfall

Zurück zum Grundfall. Die Sparkasse Landshut reicht einen Schriftsatz ein, dessen Kern lautet:

Die Sparkasse Landshut übernimmt den Rechtsstreit als Klägerin anstelle des bisherigen Klägers, § 265 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Einer Zustimmung der Beklagten bedarf es nicht, weil das Urteil nach § 325 Abs. 1 Satz 1 ZPO ohnehin gegen sie wirkt. Hilfsweise wird der Beitritt als Nebenintervenientin erklärt; als solche gilt die Sparkasse nach § 69 ZPO als Streitgenossin des bisherigen Klägers und kann deshalb auch abweichend von ihm vortragen. Vorsorglich wird der Antrag auf Zahlung an die Sparkasse umgestellt; dies ist eine sachdienliche Klageänderung, § 263 ZPO.

Welche Aussagen des Schriftsatzes treffen zu?

Lösung

Eine von fünf; ausgerechnet diese ist falsch begründet.

  • Die Übernahme ist gesperrt, und die Fundstelle gibt es nicht. § 265 Abs. 2 Satz 2 ZPO: Der Rechtsnachfolger ist „nicht berechtigt, ohne Zustimmung des Gegners den Prozess als Hauptpartei an Stelle des Rechtsvorgängers zu übernehmen oder eine Hauptintervention zu erheben“. Die Sperre schützt den Gegner, der sich auf einen bestimmten Prozessgegner eingelassen hat. Und „§ 265 Abs. 1 Satz 1 ZPO“ bezeichnet eine Ebene, die die Vorschrift nicht hat.

  • Die Rechtskrafterstreckung ersetzt die Zustimmung nicht. Sie beantwortet eine andere Frage — wen das Urteil bindet —, nicht die, wer den Prozess führt. Auch „§ 325 Abs. 1 Satz 1 ZPO“ gibt es nicht: Absatz 1 ist ein einziger Satz.

  • Der Beitritt ist möglich, die Stellung aber die falsche. § 265 Abs. 2 Satz 3 ZPO lautet: „Tritt der Rechtsnachfolger als Nebenintervenient auf, so ist § 69 nicht anzuwenden.“ Die Sparkasse wäre wegen § 325 Abs. 1 ZPO eigentlich streitgenössische Nebenintervenientin; das schaltet Satz 3 ab. Sie bleibt einfache Nebenintervenientin, und damit greift die Schranke des § 67 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO: Abweichender Vortrag ist unwirksam, sobald der Kläger widerspricht.

  • Der Grund dafür ist der Zweck der ganzen Vorschrift. Ein streitgenössischer Nebenintervenient könnte gegen den Willen des Veräußerers prozessieren und den Prozess damit der Sache nach übernehmen — das wäre die Umgehung des Satzes 2.

  • Die Umstellung des Antrags ist richtig, die Begründung nicht. Sie ist keine Klageänderung, sondern ein Fall des § 264 Nr. 3 ZPO; § 263 ZPO mit Einwilligung oder Sachdienlichkeit ist nicht zu prüfen. Auch § 263 ZPO ist übrigens ein Satz ohne Absätze — „§ 263 Abs. 1 ZPO“ gibt es nicht.

  • Und was die Sparkasse wirklich braucht: Ergeht der Titel auf Leistung an sie, ist alles gut. Bleibt es beim alten Antrag, hilft ihr in der Vollstreckung nur die Umschreibung nach § 727 Abs. 1 ZPO, und die setzt voraus, dass die Rechtsnachfolge „bei dem Gericht offenkundig ist oder durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen wird“.

💡 Häufiger Fehler · Praxistipp
Der häufigste Fehler ist die Abweisung als unzulässig: Die Prozessführungsbefugnis bleibt nach § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO gerade bestehen, und was entfällt, ist allenfalls die materielle Befugnis — und auch die nur auf Einwand und nur, wenn § 325 ZPO den Erwerber nicht erfasst. Der zweite Fehler ist der Griff zu § 263 ZPO: Die Umstellung auf Leistung an den Nachfolger ist der Lehrfall des § 264 Nr. 3 ZPO, und die Vorschrift heißt amtlich „Keine Klageänderung“. Praxistipp: Notieren Sie in der Akte zwei Daten nebeneinander — den Tag der Zustellung der Klage und den Tag der Verfügung. Liegt der zweite vor dem ersten, ist § 265 ZPO nicht eröffnet, und die Klage scheitert in der Sache. Danach eine Zeile zur Antragsfassung: In Bayern läuft die Abtretung im Prozess fast immer an eine Bank, und die will den Titel auf ihren Namen.
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