Z5-43 · Veräußerung der streitbefangenen Sache, Antragsfassung und Rechtskrafterstreckung (§ 265 ZPO, § 325 ZPO) — Variante
Anders als im Grundfall verlangt Eustach Windhammer von Cordula Zehentbauer die Herausgabe eines Gabelstaplers. Er hatte ihr seinen Stapler vorübergehend geliehen; die vereinbarte Leihzeit ist abgelaufen. Weitere Besitzrechte bestehen nicht. Nach Zustellung der Klage verkauft Windhammer den Stapler an einen Händler in Straubing. Beide einigen sich über den Eigentumsübergang; Windhammer tritt dem Händler seinen vertraglichen Rückgabeanspruch gegen Zehentbauer ab. Der Stapler bleibt bei ihr. Der Händler kennt den Rechtsstreit nicht und hat auch keinen Anlass, mit einem solchen zu rechnen. Windhammer beantragt nun Herausgabe an den Händler. Zehentbauer wendet ein, wegen dessen Unkenntnis vom Prozess könne Windhammer den Anspruch nicht mehr verfolgen.
Wie ist über den Herausgabeantrag zu entscheiden, und welche Bedeutung hat die Unkenntnis des Händlers vom Rechtsstreit?
Lösung
Die Beklagte ist zur Herausgabe an den Händler zu verurteilen.
Der Händler hat das Eigentum durch Einigung und Abtretung des vertraglichen Rückgabeanspruchs erworben (§§ 929 Satz 1, 931 BGB). Eine tatsächliche Übergabe durch den Kläger war nicht erforderlich. Der Händler kann als neuer Eigentümer Herausgabe verlangen; ein Recht zum Besitz besteht nicht.
Der Kläger führt den nach Rechtshängigkeit von der Veräußerung betroffenen Prozess gemäß § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO als gesetzlicher Prozessstandschafter fort. Die erforderliche Umstellung auf Herausgabe an den Erwerber ist erfolgt.
Die Unkenntnis des Händlers verhindert die Rechtskrafterstreckung nach § 325 Abs. 1 ZPO nicht. Er hat vom Eigentümer erworben. § 325 Abs. 2 ZPO enthält keinen selbständigen Schutz des Vertrauens darauf, dass über eine Sache nicht prozessiert werde. Die Vorschrift betrifft den Erwerb vom Nichtberechtigten und verlangt zusätzlich zum materiellen Gutglaubensschutz Gutgläubigkeit hinsichtlich der fehlenden Rechtshängigkeit. Der Einwand nach § 265 Abs. 3 ZPO greift daher nicht.
Gegenprobe: Veräußerte ein Nichtberechtigter den Stapler unter den Voraussetzungen eines gutgläubigen Erwerbs, müsste § 325 Abs. 2 ZPO geprüft werden. Die bloße Bezeichnung des Erwerbers als „gutgläubig“ ersetzt diese Prüfung nicht.