Z5-4 · Die Eventualwiderklage und die innerprozessuale Bedingung — Variante
Ein Halbsatz dreht. Die Beklagte schreibt statt dessen:
Für den Fall, dass die Bürgschaftsgläubigerin die Sicherheit nicht bis zum 30. Juni 2026 freigibt, beantrage ich widerklagend, die Klägerin zur Zahlung von 8.500,00 EUR zu verurteilen.
Die Bank gibt die Bürgschaft am 8. Juli 2026 frei; im Termin am 3. September 2026 hält die Beklagte den Antrag gleichwohl aufrecht.
Wie ist über die Widerklage zu entscheiden?
Lösung
Sie ist durch Prozessurteil als unzulässig abzuweisen.
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Die Bedingung liegt außerhalb des Verfahrens. Ob die Bank freigibt, entscheidet nicht das Gericht; bis zum Fristablauf wüsste niemand, ob ein zweiter Streitgegenstand anhängig ist. Das verbietet die Bedingungsfeindlichkeit der Prozesshandlung.
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Der spätere Wegfall heilt nichts. Die Freigabe am 8. Juli 2026 beseitigt die Ungewissheit für die Zukunft, nicht für die Zeit davor. Eine unwirksam erhobene Widerklage wird nicht dadurch wirksam, dass sich die Bedingung später erledigt; die Beklagte hätte sie unbedingt neu erheben müssen.
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Jetzt ergeht ein Ausspruch, und er kostet. Weil über die Widerklage entschieden wird — wenn auch nur durch Prozessurteil —, ist sie nach § 45 Abs. 1 Satz 1 GKG zuzurechnen: Streitwert 26.000,00 EUR, 3,0-Gebühr 1.428,00 EUR. Die unzulässige Bedingung verteuert den Rechtsstreit um 304,50 EUR an Gerichtsgebühren, obwohl die Beklagte nichts gewinnt.
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Die Grenze zwischen beiden Lagen ist scharf zu ziehen. „Für den Fall, dass der Zeuge nicht erscheint“ ist noch innerprozessual, „für den Fall, dass die Versicherung nicht zahlt“ nicht mehr. Maßgeblich ist, wer über den Eintritt befindet — das Gericht oder ein Dritter (Z5-2.3).
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Die Kostenfolge im Urteil: Die Beklagte unterliegt mit der Widerklage voll; die Quote wird nach § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO aus dem Gesamtstreitwert gebildet, und die 8.500,00 EUR wandern ungeschmälert auf ihre Seite.